30.5.2025 – In einem Beschwerdefall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, nach dem Verlust eines Fahrzeugschlüssels und einem in engem zeitlichen Zusammenhang damit entdeckten Autodiebstahl zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Kfz-Versicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich nicht für leistungspflichtig. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Ein Mann war nachmittags um 17.30 Uhr zum Einkaufen in die Stadt gefahren und hatte sein Auto auf einem Parkplatz geparkt. Nachdem er verschiedene Geschäfte aufgesucht hatte, bemerkte er gegen 20.00 Uhr, dass er seinen Schlüsselbund nicht mehr hatte.
Etwa drei Stunden lang ging er noch einmal alle Wege ab, in der Hoffnung, den Schlüssel auf diese Weise zu finden. Doch dies war nicht von Erfolg gekrönt war und so kehrte er nach Hause zurück.
Am nächsten Tag kontaktierte der Mann einerseits einen Schlüsseldienst zwecks Austausches des Türzylinders zum Haus/zur Wohnung. Andererseits meldete der Mann seinem Versicherer den Schlüsselverlust und den inzwischen ebenfalls festgestellten Fahrzeugdiebstahl.
Doch der Kfz-Versicherer lehnte eine Kaskoschadenregulierung ab. Begründung: Das Fahrzeug sei mit dem Schlüssel entwendet worden, den der Geschädigte einen Tag vor dem Bemerken des Autodiebstahls verloren hatte. Der Versicherer führte weiter aus, dass der Mann das Fahrzeug darüber hinaus nicht gesichert habe.
Der Betroffene schaltete daraufhin die Versicherungsombudsfrau ein: Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Die Ombudsfrau gestand dem Versicherer gegenüber zwar ein, dass ein Schlüsselverlust zu einer Gefahrerhöhung führen könne. Nach ihrer Auffassung könne davon aber nur dann ausgegangen werden, wenn die konkreten Umstände einen Schlüsseldiebstahl als ernsthafte Möglichkeit erscheinen ließen.
Da es nach dem Vortrag des Geschädigten unklar war, wann der Schlüssel verloren worden war, sei es in dem konkreten Fall auch denkbar, dass das Fahrzeug noch vor dem Schlüsselverlust gestohlen worden sei.
Die Schlichterin wies den Versicherer auf Folgendes hin: „Wo genau der Beschwerdeführer den Schlüssel verloren hat, ist nicht bekannt. Da der Schlüssel aber unstreitig noch nach dem letzten Abstellen des Autos vorhanden war, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Schlüssel direkt neben dem Auto verloren wurde. Auch ein Bezug des Abstellorts zum Wohnort des Beschwerdeführers erscheint hier aufgrund der Parksituation eher nicht möglich.“
Auch darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte vor, die für ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mannes sprechen, wofür im Übrigen der Versicherer die Beweislast trage.
„Zwar hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug sicherlich in der Nacht noch (mit dem Zweitschlüssel) umparken können. Seinen Angaben nach hätte er mangels vorhandener Parkplätze in der Nacht hierfür aber in einen anderen Stadtteil fahren müssen.
Unter Berücksichtigung des oben Gesagten war hier jedoch eher nicht mit einer Gefahr des Diebstahls zu rechnen. Auch konnte wohl kein Bezug des Schlüssels zum Fahrzeug und/oder der Wohnung hergestellt werden. Es ist daher fraglich, ob ein Umparken überhaupt eine effektive Sicherungsmaßnahme gewesen wäre“, so Kessal-Wulf gegenüber dem Versicherer.
Hinzu komme, dass der genaue Zeitpunkt des Diebstahls nicht feststehe. Denkbar sei daher ebenfalls, dass das Auto bereits vor dem Schlüsselverlust entwendet wurde. Zumindest seien den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem verlorengegangenen Schlüssel gestohlen wurde.
Zudem zweifelte die Schlichterin an der Möglichkeit „festzustellen, dass selbst wenn man hier davon ausgehen würde, dass Sicherungsmaßnahmen unterlassen wurden, diese Unterlassung für den Fahrzeugdiebstahl kausal war“.
Schlussendlich erklärte sich der Versicherer zu einer einvernehmlichen Lösung bereit. Nachdem sich auch der Geschädigte damit einverstanden erklärte, wurde das Schlichtungsverfahren im Wege des Vergleichs beendet.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025, 20.5.2025, 27.5.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.
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