25.4.2025 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, zwischen einem geschädigten Zugreisenden und dem Reisegepäckversicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich nicht für leistungspflichtig, weil das Stehen- beziehungsweise Liegenlassen eines Koffers in einem Zugabteil bedingungsgemäß nicht versichert sei. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Ein Zugreisender stellte kurz nach dem Ausstieg fest, dass er aus dem Zug nicht seinen eigenen, sondern einen fremden Koffer mitgenommen hatte.
Da der Zug bereits wieder unterwegs war, wandte sich der Mann an einen Mitarbeiter des Bahnhofs, der Kontakt zum Schaffner des Zugs aufnahm. Der Koffer des Reisenden war in dem Zugabteil jedoch nicht mehr auffindbar.
Der daraufhin in Anspruch genommene Reiseversicherer lehnte eine Leistungspflicht allerdings ab. Begründung: Nach der Schilderung des Geschädigten müsse davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Koffer in dem Zug habe liegen- beziehungsweise stehengelassen.
Das sei nach den Versicherungsbedingungen der Reisegepäckversicherung allerdings nicht versichert.
Der Mann mit dem falschen Koffer schaltete daraufhin die Versicherungsombudsfrau ein.
Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), machte den Versicherer auf Folgendes aufmerksam: Dass der Koffer des Beschwerdeführers im Zug nicht mehr auffindbar war, könne auch nahelegen, dass das Gepäckstück bereits vor dem Ausstieg entwendet worden war.
Der Bitte der Ombudsfrau, die Angelegenheit noch einmal wohlwollend zu prüfen, kam der Versicherer nach. Er gab seine Verweigerungshaltung auf und regulierte den Schaden.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert (23.4.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.
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