Der Hausratversicherer und das erst geklaute, dann wiederaufgefundene E-Bike

14.5.2025 (€) – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, nach einem E-Bike-Diebstahl zwischen der bestohlenen Frau und dem Hausratversicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich nicht für leistungspflichtig. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.

Eine Woche, nachdem ihr das E-Bike gestohlen worden war, meldete eine Frau den Schaden bei ihrem Hausratversicherer. Da sie auf ihr Rad als Fortbewegungsmittel angewiesen war, kaufte sie sich nur wenige Tage später ein neues Elektrofahrrad.

Der Aufforderung des Versicherers, die polizeiliche Anzeige, die Anschaffungsrechnung und weitere Unterlagen zu übermitteln, kam sie erst etwa vier Wochen später nach. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei den geklauten Drahtesel wieder aufgefunden, was die Bestohlene ihrem Hausratversicherer gleichzeitig mit der Übersendung der angeforderten Dokumente mitteilte.

Hausratversicherer verweigert Regulierung

Der Versicherer verweigerte jedoch die Regulierung. Begründung: Zum Zeitpunkt des Wiederauffindens des Rades habe kein Anspruch auf eine Entschädigung bestanden. Ein solcher sei wegen der damals noch nicht eingereichten Unterlagen noch nicht fällig gewesen.

Die Betroffene hielt dem Hausratversicherer entgegen, dass ihr laut den Versicherungsbedingungen ein Wahlrecht beim Wiederauffinden einer entwendeten Sache zustehe. Sie erläuterte, dass sie sich für den Erhalt einer Entschädigungsleistung statt für die Rücknahme des alten E-Bikes entschieden habe.

Als der Versicherer weiterhin nicht zahlen wollte, schaltete die Geschädigte die Versicherungsombudsfrau ein. Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), wies den Versicherer auf Nachfolgendes hin.

Ombudsfrau verhilft versicherter Frau zur zuvor versagten Regulierung

Die Regelung in den Versicherungsbedingungen sei zwar nicht eindeutig. Dennoch spreche viel dafür, dass die Frau ihr Wahlrecht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Schlichterin verwies auf die Schutzwürdigkeit der Versicherten, die auf einen kurzfristigen Ersatz für ihren elektrischen Drahtesel angewiesen war.

„Würde man der Auslegung des Hausratversicherers folgen, müsste ein Versicherungsnehmer zudem mit einer Wiederbeschaffung stets bis zum Abschluss der Erhebungen des Versicherers warten, welche sich auch bei zügigem Handeln beider Vertragspartner über Monate hinziehen können, zum Beispiel wegen Abwartens der Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte.

Anderenfalls liefe der Versicherungsnehmer Gefahr, einen zwischenzeitlich angeschafften Ersatz nicht erstattet zu bekommen, welches unbillig erscheine“, so die Ombudsfrau.

Der Versicherer gab daraufhin seine Verweigerungshaltung auf. Er erklärte sich daraufhin bereit, Zug um Zug gegen die Übergabe des wieder aufgefundenen Rades den Wiederbeschaffungswert des E-Bikes in Höhe von 2.759 Euro auszuzahlen.

Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025).

„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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