Der verlorene fremde Schlüssel und der zahlungsunwillige Haftpflichtversicherer

20.5.2025 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, nach dem Verlust eines fremden Schlüssels zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich wegen eines speziellen Ausschlusses nicht für leistungspflichtig. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.

Ein Mann hatte sich das Auto seiner Eltern ausgeliehen, um damit sein Motorboot aus dem Wasser zu ziehen. Allerdings fiel beim Anlanden des Bootes am Steg der Funkzündschlüssel aus seiner Tasche in den Main. Wegen der Tiefe konnte dieser weder geborgen noch geortet werden.

Der Haftpflichtversicherer lehnte eine Leistungsübernahme aber ab. Dabei berief er sich auf die vereinbarten Bedingungen. Diese sahen zwar den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden beweglichen Sachen vor, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

Abweichend von den AHB waren Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land­, Luft­ und Wasserfahrzeugen aber ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein Fall für die Ombudsfrau

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Der Mann schaltete daraufhin die Versicherungsombudsfrau ein.

Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), zeigte dem Versicherer gegenüber zwar Verständnis für das Argument, der Fahrzeugschlüssel gehöre zum Fahrzeug.

Sie gab aber zu bedenken, „dass sich das aus der Formulierung in dem maßgeblichen Risikoausschluss ‚Schäden an Landfahrzeugen‘ nicht klar ableiten lässt. Es fehlt der wörtliche Bezug auf Zubehör oder andere nicht fest angebaute Fahrzeugteile.

Es bestehen zumindest Zweifel und diese wirken sich bekanntlich zu Lasten des Klauselverwenders aus. Hinzu kommt, dass es sich um eine Ausschlussklausel handelt und insofern ein zusätzlich strenger Maßstab gilt.“

Sie vertrat zudem die Rechtsauffassung, dass hier nicht lediglich ein Fall des Abhandenkommens vorliege. Denn durch den längeren Wasserkontakt dürfte auch die Elektronik des Fahrzeugschlüssels beschädigt worden sein.

Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle

Daraufhin gab der Haftpflichtversicherer seine Verweigerungshaltung auf und regulierte den Schaden im Wege der Abhilfe. Darunter ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte.

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025).

„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Beschwerde · Haftpflichtversicherung · Rechtsschutz · Regulierung · Versicherungsombudsmann
 
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