16.5.2025 – In einem Beschwerdefall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf dem Versicherungsnehmer mitteilen, dass der Rechtsschutzversicherer sich zu Recht auf die Streikausschlussklausel berufen und auch zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt hatte. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Aufgrund eines Streiks konnte ein geplanter Flug nicht durchgeführt werden. Daher buchte die Fluggesellschaft den betroffenen Mann zwar auf einen Ersatzflug, stellte ihm aber aufgrund eines Fehlers kein Ticket aus. In der Folge konnte der Reisende den Ersatzflug nicht antreten. Dadurch wurden eine erneute Flugbuchung sowie eine Hotelübernachtung erforderlich.
Daraufhin schaltete der Geschädigte seinen Rechtsschutzversicherer ein und wünschte Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung. Er begehrte von der Fluggesellschaft die Erstattung der Kosten für
Doch der Rechtsschutzversicherer wollte die Kosten nicht übernehmen. Er verwies auf eine versichererübergreifend verwendete Ausschlussklausel in den ARB. Nach dieser besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Streik.
Der Geschädigte schaltete die Versicherungsombudsfrau ein. Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), konnte dem Mann allerdings nicht zur versagten Kostenübernahme verhelfen.
Sie musste die Beschwerde abweisen, da die Regulierungsentscheidung des Rechtsschutzversicherers auch nach ihrer Ansicht nicht zu beanstanden war. Sie musste dem gestrandeten Passagier mitteilen, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wortlaut her verwirklicht waren.
Es habe unbestreitbar einen Streik gegeben, mit dem sämtliche der geltend gemachten Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten. Denn die Ansprüche wären ohne den Streik nicht entstanden. Es sei auch der erforderliche sachliche Zusammenhang der Auseinandersetzung mit dem Streik gegeben gewesen.
Die Ombudsfrau erläuterte dem Geschädigten: „Der Ausschluss bezweckt, eine Fallkonstellation vom Versicherungsschutz auszunehmen, für die die Gefahr eines gehäuften Schadeneintritts und damit einer unübersehbaren und unkalkulierbaren Inanspruchnahme des Versicherers kennzeichnend ist.“
Diese Gefahr habe sich dann tatsächlich verwirklicht. Die Auseinandersetzung habe nicht nur rein zufällig mit dem Streik zusammengehangen, sondern sei gerade durch den Flugausfall infolge des Streiks verursacht worden.
Dies gilt laut der Schlichterin auch, soweit die Ansprüche auf die Fehlbuchung gestützt seien. Zwar bestünden bei Vorliegen eines Streiks des Bodenpersonals keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung. Dies stehe einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Klausel jedoch nicht entgegen.
So sei die beanstandete zweite Buchung ebenfalls nur deshalb erforderlich gewesen, weil es streikbedingt zum Flugausfall gekommen sei. Mit dem Streik habe sich die Gefahr erhöht, dass es bei der Abwicklung der Folgen des Flugausfalls zu Fehlern seitens der Fluggesellschaft und damit vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten kam. Gerade diese Gefahr soll nach dem oben Gesagten durch die Ausschlussklausel vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.
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