30.4.2025 – In zwei Beschwerdefällen musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf den Versicherungsnehmern mitteilen, dass die Versicherer eine Kostenübernahme zu Recht abgelehnt haben. Die Beispiele stammen aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Im vergangenen Jahr sind beim Versicherungsombudsmann e.V. über 21.500 Beschwerden eingegangen. Doch nicht in jedem Fall kann die seit April amtierende Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf (VersicherungsJournal 9.1.2024) den Verbrauchern weiterhelfen. Dies zeigen zwei Beispiele aus dem aktuellen Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Ein privater Unfallversicherer hatte einer Versicherten die Übernahme der Taxikosten für eine Fahrt zu einem Sachverständigen zugesagt, da dessen Praxis weit entfernt von ihrem Wohnort lag. Der Sachverständige sollte Unfallfolgen beurteilen. Die Frau fuhr zu dem Experten hin, ließ den Taxifahrer dort warten und reiste mit demselben Taxi nach dem Aufenthalt wieder zurück nach Hause.
Doch der Versicherer wollte die von dem Taxifahrer für die Wartezeit berechneten Kosten nicht übernehmen. Begründung: Der Versicherten sei aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten gewesen, nach der Begutachtung ein neues Taxi zu bestellen. Dann hätten die Kosten für die Wartezeit vermieden werden können.
Daraufhin schaltete die Kundin die Versicherungsombudsfrau ein. Doch diese konnte der Frau nicht zu einer höheren Kostenerstattung verhelfen. Die Schlichterin musste der Frau mitteilen, dass nur die reinen Fahrkosten erstattungsfähig waren, nicht aber die Kosten für die Wartezeit.
In einem anderen Fall wandte sich ein Mann an die Ombudsfrau, nachdem ein Kfz-Versicherer nicht für ein beschädigtes Fahrrad aufkommen wollte. Dieses wurde auf einem am Heck auf der Anhängerkupplung montierten Fahrradträger transportiert, als dieser während der Fahrt nach hinten klappte.
Der Versicherer hatte eine Leistungsübernahme unter Verweis auf die maßgeblichen Versicherungsbedingungen verweigert. Danach sind Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden, nicht versichert.
Kessal-Wulf konnte dem Beschwerdeführer nur mitteilen, dass die Klausel allgemein üblich ist und die Ablehnung des Versicherungsunternehmens nicht zu beanstanden sei.
Im Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Einige davon präsentiert die Redaktion in loser Folge (25.4.2025, 23.4.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.
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