Bundesrat gibt grünes Licht für umstrittenes Rentenpaket

19.12.2025 – Zum Jahreswechsel soll ein neues Gesetz in Kraft treten, mit dem das Rentenniveau bis 2031 stabil gehalten und die Mütterrente ausgeweitet werden soll. Außerdem haben die Landesregierungen aktuell beschlossen, dass im Rahmen der sogenannten Aktivrente das Arbeitsrecht für Ältere aufgeweicht wird und die Betriebsrente mit vielfältigen Änderungen gefördert werden soll.

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Das Rentenpaket der Bundesregierung hat am Freitag den Bundesrat passiert. Es war Anfang Dezember bei einer medial viel beachteten Abstimmung im Bundestag beschlossen worden (VersicherungsJournal 5.12.2025). Unter anderem der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hatte Teile der Neuregelungen stark kritisiert.

Rentenniveau bei 48 Prozent des Durchschnittsverdiensts

Laut dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ (Drucksache 723/25) soll unter anderem das sogenannte Rentenniveau bis zum Jahr 2031 stabilisiert werden (25.11.2025). Das Verhältnis der gesetzlichen Bezüge solle mindestens 48 Prozent des Durchschnittsverdiensts betragen. Damit werde „die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert“.

Außerdem wird die nicht unumstrittene Mütterrente (1.12.2025) für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet. Mit dem Zuschlag werden Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Rente angerechnet. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung nach dem Geburtsjahr der Kinder.

„Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet“, heißt es vom Bundesrat zum weiteren Prozess. „Es tritt zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

Auch Gesetze zur Aktivrente und Betriebsrente verabschiedet

Ein weiterer Bestandteil des Rentenpakets ist das Gesetz zur Aktivrente (589/25(B)), für die das arbeitsmarktrechtliche Anschlussverbot wegfällt. Ältere sollen so über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten und befristet beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist. Das soll den Fachkräftemangel eindämmen (15.10.2025).

Drittens gehört zu dem aktuell verabschiedeten Rentenpaket auch das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (724/25). Hiermit soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) gefördert werden. Vorgesehen sind hierzu Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht (3.9.2025), die von Vermittlerverbänden wie dem BVK – im Gegensatz zur Haltelinie und Mütterrente – begrüßt wurden.

bAV als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen

Das neue Gesetz ergänzt das BRSG von 2018 (2.6.2017) und soll die bAV als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren. Dazu schafft es nach Angaben der Bundesregierung neue Möglichkeiten für nicht tarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen.

Unter anderem sind folgende Reformen vorgesehen (24.7.2025):

  • Nicht tarifgebundene Unternehmen können sich an bereits bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen, wenn deren Arbeitnehmer in den Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft fallen, die das Sozialpartnermodell mitträgt. So sollen auch KMU ihre Betriebsrenten mit reiner Beitragszusage anbieten können.
  • Geringverdiener erhalten eine staatliche Förderung derzeit bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 2.575 Euro. Diese Einkommensgrenze wird erhöht und dynamisiert, indem sie an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt wird.
  • Der Förderbeitrag wird angehoben, so dass Arbeitgeberbeiträge bis zu 1.200 Euro jährlich steuerlich begünstigt werden. Bisher liegt die Grenze bei 960 Euro.
  • KMU können Arbeitnehmer leichter auf das Opting-out-Modell verpflichten, wenn der Betriebsrat zustimmt. Bedingung ist, dass der Arbeitgeber sich zu mindestens 20 Prozent an der Betriebsrente beteiligt. So sollen mehr Beschäftigte automatisch an der bAV partizipieren.
  • Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, ihre Betriebsrente künftig auch dann schon zu beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
  • Pensionskassen sollen die eingesammelten Beiträge offensiver anlegen können, um höhere Renditen zu erwirtschaften. Den Lebensversicherern wird diese Option nicht eingeräumt.
 
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