24.11.2025 – Der Bundesrat hat am Freitag den Sozialversicherungsgrenzwerten für 2026 zugestimmt. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101.400 Euro. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt dann eine BBG von 69.750 Euro, die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 77.400 Euro. Der Höchstbeitrag für die gesamte Sozialversicherung steigt auf 3.000 Euro monatlich.
Zum 1. Januar werden laut der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, PDF, 1,4 MB) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Grenzwerte erhöht.
Nach der Bundesregierung (VersicherungsJournal 8.10.2025) hat am Freitag auch der Bundesrat zugestimmt und damit den ursprünglichen Entwurf (8.9.2025) gebilligt.
Demnach steigt die Pflichtversicherungsgrenze in der Krankenversicherung um 4,9 Prozent auf 6.450 Euro monatlich beziehungsweise 77.400 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird um 5,4 Prozent auf 5.812,50 Euro angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung klettert um fünf Prozent auf 8.450 Euro. Im Vorjahr waren die Grenzwerte noch deutlich stärker angestiegen (13.9.2024).
Von den Anhebungen betroffen sind jene Sozialversicherten, deren Einkommen die Grenzwerte übersteigt. So wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erschwert. Außerdem haben diese „Gutverdiener“ selbst bei gleichbleibenden Beitragssätzen höhere Beiträge zu zahlen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt neben der Beitragsbemessungsgrenze auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag (von 2,5 auf 2,9 Prozent) (11.11.2025). Dadurch springt der Höchstbeitrag auf über 1.000 Euro monatlich.
Sofern die jeweilige Krankenkasse genau den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt, sind es 1.017 Euro monatlich. Zusammen mit den Aufwendungen für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kommt eine Gesamtbelastung von 3.001 Euro für Eltern und 3.036 Euro für Kinderlose zusammen.
Bei Arbeitnehmern wird die Mehrbelastung zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
|
| 2026 | 2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Jahr | Monat | Jahr | Monat | |
| Versicherungspflichtgrenze | ||||
| * Laut Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; ** beim durchschnittlichen Beitragssatz von 17,5 (2026) beziehungsweise 17,1 Prozent (2025) einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent); *** Beitragssätze 3,6 Prozent für Eltern und 4,2 Prozent für Kinderlose. Beträge in Euro. Quellen: BMAS, eigene Berechnungen. | ||||
| Kranken- und Pflegeversicherung | 77.400 | 6.450 | 73.800 | 6.150 |
| Beitragsbemessungsgrenzen | ||||
| Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 | 5.812,50 | 66.150 | 5.512,50 |
| Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400 | 8.450 | 96.600 | 8.050 |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 124.800 | 10.400 | 118.800 | 9.900 |
| Höchstbeiträge | ||||
| Krankenversicherung ** |
| 1.017,19 |
| 942,64 |
| Pflegeversicherung *** |
| Eltern: 209,25 Kinderlose: 244,13 |
| Eltern: 198,45 Kinderlose: 231,53 |
| Allgemeine Rentenversicherung (18,6%) |
| 1.571,70 |
| 1.497,30 |
| Arbeitslosenversicherung (2,4%) |
| 202,80 |
| 193,20 |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt | ||||
| Rentenversicherung | 51.944 |
| 50.493 |
|
| Bezugsgröße | ||||
| Gesamte Sozialversicherung | 47.460 | 3.955 | 44.940 | 3.745 |
Die Beitragssätze selbst werden nicht angehoben. Variabel ist aber der von den einzelnen Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz. Der von der Bundesregierung für das kommende Jahr auf 2,9 Prozent heraufgesetzte Satz wurde bereits in diesem Jahr von vielen Kassen überschritten, teilweise auf über vier Prozent (19.5.2025).
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