15.1.2026 – Ein Patient hatte nach einer Augenoperation Beschwerden und klagte. Das Oberlandesgericht Nürnberg befand, die Organisation der nächtlichen Versorgung habe nicht dem ärztlichen Standard entsprochen, und der Klinikträger hätte den Patienten darüber aufklären müssen. Der BGH sah demgegenüber keine solche Aufklärungspflicht. Zu prüfen sei aber, „ob sich der Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt“ und die Infektion bei einem „ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte“ und der Schaden verhindert worden wäre.
Der Kläger begab sich am 2. März 2017, einem Donnerstag, zu einer Operation am rechten Auge in stationäre Behandlung. Chefarzt L. führte den Eingriff durch. Am Freitag zeigte eine Kontrolle durch L. einen als „grenzwertig“ beurteilten Augeninnendruck. Der Patient wurde daher nicht entlassen.
L. fuhr nach Dienstschluss an diesem Freitag in den Urlaub. Im Krankenhaus gab es weder einen geregelten ärztlichen Nachtdienst noch einen geregelten fachärztlichen Hintergrunddienst.
Der – zunächst mitbeklagte – A., ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres der Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde, hatte sich jedoch gegenüber L. bereit erklärt, bei Bedarf nachts Patienten zu versorgen.
In der Folge klagte der Patient über Schmerzen und Druckgefühl im Auge und darüber, dass er schlechter sehe. A. untersuchte ihn daher in der Nacht auf Samstag gegen 3.00 Uhr und verabreichte nach Rücksprache mit L. Augentropfen und Steroide.
Allerdings besserte sich der Zustand nicht. Am Samstag gegen 9.00 Uhr stellte A. eine Eiteransammlung im Auge fest. Er veranlasste, wieder nach Rücksprache mit L., die Verlegung in das Klinikum N. Dort wurden eine Infektion diagnostiziert und gegen 14.30 Uhr ein erster Revisionseingriff durchgeführt.
Zahlreiche weitere Eingriffe folgten. Im Ergebnis ist das Sehvermögen auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.
Der Kläger forderte vom Klinikträger Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) gab ihm hingegen – mit geringen Abzügen bei der Schadenersatzhöhe – im Wesentlichen Recht. Nach Ansicht des OLG entsprach die ärztliche Betreuung operierter Patienten zu Nachtzeiten nicht dem ärztlichen Standard.
Der Klinikträger hätte den Kläger gemäß § 630e Absatz 1 BGB aufklären müssen, dass in seinem Haus eine standardgerechte nächtliche Versorgung nicht gewährleistet sei, so das OLG. Mangels dieser Aufklärung sei die Einwilligung in die Operation unwirksam gewesen und der Eingriff rechtswidrig.
Daher hafte der Klinikträger auch dann, wenn der Kläger im Übrigen fehlerfrei behandelt worden sei. Es könne deshalb offenbleiben, ob dem so sei und ob ein Facharzt am Bett des Klägers anders gehandelt hätte als A. Da der Eingriff zumindest mitursächlich für alle weiteren Eingriffe und Komplikationen sei, hafte der Klinikträger auch insoweit.
Dahinstehen könne, ob er dem Kläger auch wegen Behandlungsfehlern hafte, etwa wegen eines Fehlers bei der Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache anders. Die ärztliche Aufklärungspflicht (§ 630e Absatz 1 BGB) betreffe lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können, hielt er in seinem Urteil (VI ZR 51/24) vom 25. November 2025 fest.
Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation einer nächtlichen ärztlichen Bereitschaft darstellen könnte, „ist dagegen nicht aufzuklären“. Der Patient sei insoweit ausreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und dessen Haftung für mögliche Behandlungsfehler geschützt.
Des Weiteren stellte der BGH fest: Es sei zwar richtig, dass sich die Einwilligung – jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung – grundsätzlich allein auf dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmaßnahmen bezieht, nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.
Daraus folge aber nicht, dass jeder Behandlungsfehler die Einwilligung in den Eingriff unwirksam und diesen selbst damit rechtswidrig macht, sondern lediglich, dass die Einwilligung den Fehler als solchen nicht rechtfertigen kann.
Ein solcher ärztlicher Fehler könne dann unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers eine Haftung der Behandlungsseite begründen. „Die für das Arzthaftungsrecht maßgebliche Unterscheidung zwischen einer Haftung aus Behandlungs- und aus Aufklärungsfehlern (vgl. nur § 630h BGB) bleibt hierdurch jedoch unberührt.“
Der BGH verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses werde zu prüfen haben, „ob sich der Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt“ und die Infektion bei einem „ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst“ anders verlaufen sowie der eingetretene Schaden verhindert worden wäre.
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