Falschparker – kein Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten?

23.4.2024 – Dem Vermieter eines Garagenabstellplatzes war die Identität eines mutmaßlichen Falschparkers bekannt. Deshalb ist es ihm zuzumuten, zunächst selbst darauf hinzuwirken, dass dieser nur auf dem ihm zugewiesenen Platz parken darf, ohne gleich einen Anwalt mit einer Abmahnung zu beauftragen. Das hat das Amtsgericht Trier mit Urteil vom 7. Februar 2024 (7 C 290/23) entschieden.

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Ein Mann hatte seinen Pkw wiederholt auf einem anderen als den ihm zugewiesenen Garagenabstellplatz geparkt. Das begründete er damit, dass der von ihm gemietete Abstellplatz durchgängig belegt gewesen sei. Ihm sei daher gar nichts anderes übriggeblieben, als sich einen anderen Stellplatz zu suchen.

Wenn Vermieter nicht reden wollen

Doch anstatt das Gespräch mit dem ihm bekannten Täters zu suchen, schaltete der Vermieter seinen Anwalt ein. Dieser forderte den Falschparker dazu auf, seinen Pkw von dem Platz zu entfernen. Gleichzeitig verlangte der Rechtsanwalt das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung.

Dem kam der Abgemahnte nach. Er weigerte sich jedoch, die von dem Anwalt in Rechnung gestellten Kosten für seine Tätigkeit in Höhe von rund 280 Euro zu übernehmen. Denn dem Einschalten eines Anwalts hätte es nicht bedurft. Der Fall landete daher vor dem Trierer Amtsgericht. Dort verlor der Vermieter.

Eine Frage der Rechtsbeziehung

Parkt ein Fremder unberechtigt auf einem vermieteten Parkplatz, so ist er nach Ansicht des Gerichts durchaus dazu verpflichtet, dem Vermieter des Platzes die wegen einer daraus resultierenden Abmahnung entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen.

Das gelte jedoch nicht für den entschiedenen Fall. Denn in dem hätten die streitenden Parteien in einer Geschäftsbeziehung miteinander gestanden. Dem Kläger sei es daher zumutbar gewesen, den Beklagten zunächst ohne anwaltliche Hilfe darauf hinzuweisen, dass er das Parken auf anderen als dem ihm zugewiesenen Platz zu unterlassen habe.

„Erst wenn der Beklagte sich ob dieses Hinweises geweigert hätte, den Parkplatz zu räumen beziehungsweise nochmals dort geparkt hätte, hätte sich der Kläger dazu veranlasst fühlen dürfen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“, so das Gericht. Wegen seines voreiligen Handelns bleibt der Vermieter daher auf den Anwaltskosten sitzen.

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