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Beratung durch einen Versicherungsberater ist kein Gefahrumstand

6.4.2018 – Die Aussagen des Peter Schramm schießen deutlich über das Ziel hinaus. Schon § 48c VAG selbst normiert eine Frist von sechs Monaten. Von einer Infektion mit einem Makel kann wohl kaum eine Rede sein.

Zudem gilt es zu beachten, was die Rückfrage eines Versicherers dahingehend, ob ein Kunde von einem Versicherungsberater beraten worden ist, für eine Relevanz hat. § 19 VVG normiert die Verpflichtung, Gefahrumstände, nach welchen der Versicherer fragt, zu offenbaren, und sanktioniert ein Fehlverhalten entsprechend. Dass die Beratung durch einen Versicherungsberater kein Gefahrumstand ist, dürfte jedem einleuchten.

Solange der Versicherer also nicht auch (rechtswirksam) auf die Konsequenz einer Falschbeantwortung hinweist, dürften ihm die Hände gebunden sein. Dies gilt um so mehr, wenn er die Frage passiv formuliert, so dass sie einerseits schlicht überlesen werden kann und andererseits auch als AGB mit allen Konsequenzen zu klassifizieren ist.

Eine Anfechtbarkeit stellt sich insoweit also auch nicht dar. Ohnehin greift § 48c VAG nur bei einer Vermittlung durch einen Versicherungsberater. Eine Beratung mit Empfehlung an einen Vertreter stellt indes keine Vermittlung dar.

Zu guter Letzt bleibt es dem Versicherer unbenommen, mit dem Kunden eine Individualvereinbarung über den Verzicht auf die Auskehrung zu treffen. Letztlich ist es doch genau das, was ihn zu derartigen Überlegungen treibt – die einkalkulierte Provision und seine Angst vor dem, was folgt, wenn er sie erstattet.

Nico Palitzsch

nico.palitzsch@icloud.com

zum Artikel: „Münchener Verein löst kontroverse Diskussion aus”.

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Leserbriefe zum Leserbrief:

+Peter Schramm - Eine ausreichende Unterstützung bei Vertragsschluss reicht aus. mehr ...

Nico Palitzsch - Klärung erfordert ein Gerichtsurteil. mehr ...

Peter Schramm - Durchleitung der Provision führt zu ungeklärten rechtlichen Fragen. mehr ...

Rüdiger Falken - Diskussion ist zum richtigen Zeitpunkt entbrannt. mehr ...

Peter Schramm - Versicherungsberater muss für das Durchleiten der Provision sorgen. mehr ...

Frank Golfels - Hier ist die Aufsicht zu informieren. mehr ...

Peter Schramm - Es gibt viele Wege, wie der Versicherungsberater den Vertrag vermitteln kann. mehr ...

Rüdiger Falken - Ob Vermittlungsakt oder Tipp, ist nicht zu beweisen. mehr ...

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