13.4.2018 – Nur wenn der Versicherungsberater nicht vermittelt hat, sondern nur beraten, muss der künftige Versicherungsnehmer den Beratungsschein des Beraters vor dem Vertragsabschluss dem Versicherer einreichen, um in den Genuss der Durchleitung zu kommen.
Hingegen ist es gemäß § 48c Absatz 1 Satz 1 Aufgabe des Versicherungsberaters, den Versicherer darüber zu informieren, dass er die zustandegekommene Versicherung vermittelt hat.
Das kann er logischerweise erst nach Zustandekommen des Vertrages, denn vorher weiß er ja nur, dass er die Vermittlung versucht hat, nicht aber, dass sie auch gelungen ist. Das Gesetz macht die Durchleitung daher hier auch nicht davon abhängig, dass der Versicherer von der Vermittlung durch den Versicherungsberater vor Vertragsschluss erfährt.
Es ist keinesfalls logisch zwingend, dass der Versicherer beim Abschluss des Vertrages bereits weiß, dass dieser von einem Versicherungsberater vermittelt wurde. Daher sieht das Gesetz ja auch vor, dass er nach Vertragsabschluss vom Versicherungsberater über diese Tatsache zu informieren ist.
Es gibt zahlreiche Wege – wie zum Beispiel über ein Online-Formular für Endverbraucher –, wie der Versicherungsberater den Vertrag vermitteln kann, ohne dass der Versicherer noch vor Vertragsschluss bemerkt, dass ein Versicherungsberater mit der Vermittlung befasst ist. Und ohne dafür auf die Kooperation mit dem Versicherer angewiesen zu sein. Der Versicherer wird das Geschäft akzeptieren, ohne dabei von der Vermittlung zu wissen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Hier ist die Aufsicht zu informieren”.
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