28.3.2024 – Eine Mutter hatte ihre Tochter ein Stück des Weges zur Grundschule begleitet. Von dort wollte sie zur Arbeit gehen und erlitt dabei einen schweren Unfall. Für die Folgen beanspruchte sie Leistungen der Berufsgenossenschaft. Ob zu Recht, musste ein Landessozialgericht entscheiden. (Bild: Pixabay, CC0)
Eine Mutter begleitete vor Beginn ihrer Arbeit ihre Tochter aus Sicherheitsgründen zu einem Sammelpunkt. Von dem aus begab sich das Kind mit einer Gruppe von Mitschülerinnen und Mitschülern auf den restlichen Weg zur Grundschule.
Dieser Sammelpunkt lag in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte der Frau. Noch bevor sie den direkten Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz erreicht hatte, erlitt sie beim Überqueren einer Straße einen schweren Unfall. Wegen dessen Folgen beanspruchte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit dem Argument, dass sich der Unfall außerhalb des direkten Weges zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte ereignet habe, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, ihn als versicherten Wegeunfall anzuerkennen.
Zu Recht, befand das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landessozialgericht Baden-Württemberg. Anders als zuvor das Stuttgarter Sozialgericht wies es die Klage der Frau gegen den gesetzlichen Unfallversicherer als unbegründet zurück.
Bewege sich ein Versicherter wie die Mutter auf dem Weg zur Arbeit nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem fort, handele es sich nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg.
Das gelte zumindest dann, wenn der direkte Weg mehr als nur geringfügig unterbrochen oder verlassen werde. In derartigen Fällen ständen nicht versicherte eigenwirtschaftliche und keine betrieblichen Gründe im Vordergrund.
Die Klägerin habe ihre Tochter zu dem Sammelpunkt nicht begleitet, um ihrer Beschäftigung nachzugehen. Der Begleitung hätten vielmehr ausschließlich allgemeine Sicherheitserwägungen zum Schutz des Kindes zugrunde gelegen. Damit fehle es an einem „sachlich-inhaltlichen kausalen Zusammenhang“ zwischen der Beschäftigung der Klägerin und dem Begleiten ihrer Tochter.
Die Versicherte habe das Mädchen an dem Sammelpunkt auch nicht in fremde Obhut übergeben. Denn dann hätte sie im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2a SGB VII gegebenenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
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