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Wann Klinikpatienten gesetzlich unfallversichert sind

8.4.2024 – Wer auf Kosten der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik behandelt wird und dort verunfallt, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Verwaltungsberufsgenossenschaft hin.

Nach Angaben der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) sind Patienten, die stationär oder teilstationär in einem Krankenhaus behandelt werden oder sich einer stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation unterziehen, gesetzlich unfallversichert.

Der gesetzliche Unfallschutz besteht jedoch nur, sofern die Behandlung von der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung getragen wird. Zudem kommt es auf die Unfallumstände an, ob ein Leistungsanspruch besteht.

Gesetzlicher Unfallschutz in der Klinik und auf dem Weg dorthin

Denn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht nur, wenn sich der Unfall während einer Tätigkeit ereignet hat, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder Rehabilitation im Rahmen des Krankenhaus- und Reha-Aufenthaltes steht.

Ein solcher Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn der Patient aus dem Bett fällt, auf dem Gang stürzt oder sich selbst während einer ärztlich verordneten Therapiemaßnahme an einem medizinischen Gerät verletzt.

Auch Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zum Krankenhaus oder zur Reha-Einrichtung, um eine Behandlung durch- oder weiterzuführen, sind gesetzlichen unfallversichert.

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Unfälle in der Klinik ohne gesetzliche Absicherung

Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen alle Tätigkeiten, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Das sind das Einkaufen am Kiosk, das Essen im Klinikspeisesaal oder das Benutzen des WCs.

Unfälle beim Duschen sind nur unmittelbar vor einer ärztlichen Untersuchung oder nach einer therapeutischen Anwendung versichert. Nicht gesetzlich unfallversichert sind zudem Unfälle, deren Ursache ausschließlich beim Patienten liegen, wie ein Sturz wegen einer Kreislaufschwäche aufgrund eines niedrigen Blutdrucks.

Das Gleiche gilt für Verletzungen und sonstige Schädigungen, die jemand wegen fehlerhafter medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Behandlungen erleidet. Darunter fallen zum Beispiel Schädigungen infolge eines (misslungenen) ärztlichen Eingriffs, durch die Gabe fehlerhafter Medikamente oder falsch durchgeführte Therapieanwendungen wie ein Rippenbruch durch den Masseur.

Nicht jeder Patient ist gesetzlich unfallversichert

Ausgenommen sind auch Frauen, die für eine Entbindung eingewiesen werden, sowie Patienten, die sich einer vor- oder nachstationären Behandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung am Kurort oder einer ambulanten (Kranken-)Behandlung unterziehen.

Das Gleiche gilt für Personen, die in ein Krankenhaus gehen, um ausschließlich eine Früherkennung oder Begutachtung durchführen zu lassen, oder eine ambulante Vorsorgemaßnahme am Kurort erhalten.

Unfälle von Personen, die ambulante oder stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bekommen oder als Selbstzahler die Kosten für die medizinische oder therapeutische Behandlung tragen, fallen ebenfalls nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.

Auch Patienten, bei denen die Behandlung durch eine private Krankenversicherung oder – bei Beamten – von der Beihilfe übernommen wird, haben ebenfalls keinen gesetzlichen Unfallschutz.

Zuständig ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft

Besteht ein gesetzlicher Unfallschutz, ist laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e.V. (DGUV) die VBG dafür zuständig. Verunfallte Patienten sollten sich jedoch zuerst an das entsprechende Krankenhaus beziehungsweise an die Therapieeinrichtung wenden.

Gibt es Zweifel, ob ein Unfall gesetzlich abgesichert ist oder nicht, kann dies bei der VBG nachgefragt werden – die zuständigen Stellen können einem kostenlos herunterladbaren Informationsflyer des VBG entnommen werden.

Lesetipp „Die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung“
Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

Oft entscheiden Details, ob die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall leistet. Der Gesundheitsschaden wird dann schnell zu einem Fall für die Gerichte.

Wie begrenzt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist, wird in einem VersicherungsJournal-Dossier illustriert. Hierfür wurden zahlreiche konkrete Entscheidungen aus der Sozialgerichtsbarkeit zusammengestellt (VersicherungsJournal 13.9.2018).

Berücksichtigt werden Wegeunfälle sowie Arbeitsunfälle bei betrieblichen Veranstaltungen, Toilettengängen und im Homeoffice. Zudem liefert das Dossier statistische Daten zum Unfallgeschehen in Deutschland sowie einen Überblick über den Markt der privaten Unfallversicherung.

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