1.10.2025 – Wer Verbraucherkredite vermitteln will und dazu berät, benötigt ab dem Herbst 2026 einen Sachkundenachweis. Nun wurde der Regierungsentwurf für das entsprechende Gesetz veröffentlicht – neu darin enthalten ist auch eine Alte-Hasen-Regelung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (PDF, ein MB) veröffentlicht. Darauf macht der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in einer Stellungnahme aufmerksam.
Vermittler, die allgemeine Verbraucherdarlehen vermitteln – also Raten- oder Verbraucherkredite – werden demnach eine Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO benötigen. Die Richtlinie soll den Verbraucherschutz bei Ratenkrediten, Online-Krediten und „Buy now, pay later“-Modellen verstärken und für einheitliche Regeln im EU-Binnenmarkt sorgen (VersicherungsJournal 25.6.2025).
In Kraft treten soll das noch zu verabschiedende Gesetz ab dem 20. November 2026.
Verbunden ist dies mit der Verpflichtung, dass sich Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34k GewO besitzen, und die Personen, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind, in das Vermittlerregister bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eintragen müssen.
Gegenüber dem vorherigen Gesetzentwurf sei neu, dass nun auch eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen ist, wie der AfW berichtet. Voraussetzung hierfür sei, dass Vermittler seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen Verbraucherkredite vermittelt haben und dies auch nachweisen können. Der Antrag auf Anerkennung müsse spätestens bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden.
„Das ist ein wichtiges Signal für die Praxis und verhindert, dass erfahrene Vermittler wegen eines Engpasses bei der Prüfungsabnahme in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden“, betont AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Der Vermittlerverband habe in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf auf eine solche Lösung gedrängt.
Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Wer bisher eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO besitze und auf dieser Grundlage Kredite vermittle, könne diese weiterhin nutzen – längstens jedoch bis zum 19. November 2027. Danach erlösche die vorherige Erlaubnis für Darlehen endgültig.
Neu sei gegenüber dem Referentenentwurf auch, dass die Regierung nun keine zeitliche Vorgabe für eine verpflichtende Weiterbildung vorschreibe, berichtet der Verband weiter. Ursprünglich war hier vorgesehen, dass die Vermittler mindestens fünf Stunden pro Jahr nachweisen müssen.
Doch das könne auch zu neuen Unsicherheiten führen, wie der Verband zu bedenken gibt. Der AfW mahnt hier eine klare Regelung für alle Vermittler an, die aber nicht über die bereits kommunizierten fünf Stunden hinausgehen soll. Der Verband geht davon aus, dass konkrete Details hierzu in einer Verordnung geregelt werden, die aber erst nach Verabschiedung des Gesetzes erstellt werde.
Während unsere Mitglieder umfangreiche Sachkunde und Zulassung nachweisen müssen, dürfen andere Marktteilnehmer ohne jegliche Qualifikation weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln.
Frank Rottenbacher, AfW
In weiteren Punkten konnte sich der AfW mit seiner Stellungnahme nicht durchsetzen. So bleiben Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen bestehen. Sie benötigen weder eine Zulassung noch müssen sie Sachkunde nachweisen, sofern sie Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren anbieten.
Unter diese Regelung fallen etwa Auto- und Möbelhäuser – also Anbieter, bei denen durchaus hohe Kredite vergeben werden, wie der Verband betont. Aus Sicht des AfW benachteiligt diese Ausnahme unabhängige Vermittler und birgt zugleich Risiken für den Verbraucherschutz.
„Hier wird mit zweierlei Maß gemessen“, erklärt Rottenbacher. „Während unsere Mitglieder umfangreiche Sachkunde und Zulassung nachweisen müssen, dürfen andere Marktteilnehmer ohne jegliche Qualifikation weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln. Das untergräbt das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus.“
Zudem kritisiert der Verband, dass im Regierungsentwurf die Qualifikation „Immobiliardarlehensfachmann IHK“ – also die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO – nicht mehr als ausreichender Nachweis für den § 34k GewO anerkannt wird. Im Referentenentwurf war diese Regelung noch vorgesehen. Der AfW fordert, sie wieder ins Gesetz aufzunehmen.
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