1.10.2025 – Die Beratung zu Erbschaften und Schenkungen gewinnt an Bedeutung, zeigt eine Branchenumfrage. Langlaufende fondsgebundene Lebensversicherungen können bei der steueroptimierten Vermögensübertragung an die nächste Generation helfen. Wie man den Nachlass dafür gestalten muss und weitere Finanzfragen für Ruheständler sind Themen im VersicherungsJournal-Extrablatt 4/2025 zur wachsenden Zielgruppe Senioren.
Versicherungsmakler beschäftigen sich zunehmend mit Erbschaften und Schenkungen. Das zeigt die Online-Umfrage „Fondspolicen – Perspektiven und Potenziale“ der Liechtenstein Life Assurance AG in Zusammenarbeit mit dem Branchendienst Asscompact.
An der dritten Auflage der Studienreihe (VersicherungsJournal 23.10.2024) nahmen im Juni und Juli 303 ungebundene Versicherungsvermittler teil. Analysten befragten sie wieder zu ihrem Wissen und ihren Ansichten über fondsgebundene Lebensversicherungen.
Der in Liechtenstein ansässige Lebensversicherer hat vor drei Jahren mit dem Tarif „Liechtenstein Life Wealth“ eine sogenannte Generationenversicherung auf den Markt gebracht. Mit ihr sollen Versicherte „Vermögen renditeorientiert ansparen und steueroptimiert auf Erben übertragen“ können.
Zunächst ging es in der Umfrage um die Bekanntheit dieser auch „Wholelife-Tarif“ genannten Produktkategorie. Dass es hiermit unter bestimmten Umständen möglich ist, Vermögen erbschaftssteuerfrei zu übertragen, wissen 72,6 Prozent der Makler. In den Vorjahren bejahten das erst 62,3 (2024) beziehungsweise 56,2 Prozent (2023).
Selbst aktiv in der Beratung und Vermittlung solcher Fondspolicen sind nach eigenen Angaben immer noch weniger als die Hälfte der befragten Makler (44,6 Prozent). Doch ein Jahr zuvor sagten das erst 37 Prozent von ihnen und im Jahr 2023 sogar nur jeder Dritte (33,6 Prozent).
Auch wenn es darum geht, den eigenen Nachlass zu planen, gewinnen Generationenversicherungen für Makler an Bedeutung. Hierbei haben sich 38,9 Prozent von ihnen schon einmal mit den fondsgebundenen Lebensversicherungen beschäftigt – nach 35,8 (2024) beziehungsweise 30,3 Prozent (2023) in den Vorjahren.
Abgenommen hat im Zeitablauf hingegen der Wunsch nach Schulungen oder Seminaren zur Vermögensübertragung mit fondsgebundenen Lebensversicherungen. Der diesjährige Zustimmungswert von 58,1 Prozent der Makler liegt unter dem Vorjahreswert (70,1 Prozent).
„Wir beobachten, dass Makler ihren Wissensstand beim Thema Erben und Schenken deutlich ausgebaut haben“, kommentiert Dr. Aron Veress, CEO von Liechtenstein Life. „Die Anforderungen an eine intelligente Nachfolge- und Vermögensplanung steigen und die Vermittler erkennen den Bedarf an Beratung.“
Für Vermittler wird Know-how zur Vermögensübertragung immer relevanter. Denn allein im vergangenen Jahr wurden bundesweit schätzungsweise 400 Milliarden Euro vererbt. Obwohl auch 2024 die allermeisten Beträge unter den Freigrenzen von bis zu einer halben Million Euro lagen, haben die Finanzämter 8,5 Milliarden Euro Erbschaftsteuer kassiert.
Wie sich Kunden diese Belastungen in der Praxis sparen können, erklärt Veress gegenüber dem VersicherungsJournal anhand eines konkreten Beispielfalls. „Klassischerweise sichern sich Ehepartner mit einem Testament gegenseitig ab und nutzen im Erbfall die gesetzlichen Steuerfreibeträge von 500.000 Euro“, erklärt er.
„Kinder sind dabei in der Regel nachgeordnet. Wenn die Erbsumme höher als der Freibetrag ist, wird eine Erbschaftssteuer zwischen sieben und 30 Prozent fällig“, so Veress weiter. „Wenn einer der Eheleute stirbt, bleiben die gesetzlichen Freibeträge der Kinder völlig ungenutzt.“
Und weiter: „Verstirbt auch der überlebende Partner, greift die Erbschaftssteuer zulasten der Kinder sogar ein zweites Mal.“ Diese erben zwar bis zu einer Summe von 400.000 Euro steuerfrei. Doch im Policenmantel könnten sie „die Spielräume, die das Erb- und Steuerrecht gewährt, besser nutzen“.
„Wenn sich Ehegatten gegenseitig für das Alter oder den Todesfall absichern wollen, kann eine Generationenpolice enorme steuerliche Vorteile bringen. Zum Beispiel, wenn beide Ehepartner im Vertrag zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Person sind“, führt Veress aus.
„Die Versicherungsleistung wird dann fällig, wenn beide versicherten Personen den gewählten Ablauftermin erleben, wenn eine der beiden vor Ablauf dieses Stichtags stirbt oder wenn die letzte versicherte Person verstirbt. Ausgezahlt wird die Versicherungsleistung im ersten Fall an beide Versicherungsnehmer, im zweiten an den überlebenden Versicherungsnehmer und im dritten Szenario an die jeweiligen Begünstigten.“
Veress weiter: „Im Erlebensfall unterliegt die Leistung wie bei anderen Versicherungen auch der Einkommensteuer – gegebenenfalls nur zur Hälfte. Verstirbt jedoch einer der beiden Eheleute, sind die Vorteile bei der Erbschaftsbesteuerung immens. Die Finanzverwaltung bewertet die Ehepartner als Prämiengemeinschaft, bei der beide im Innenverhältnis jeweils den hälftigen Prämienbetrag einzahlen. Im Versicherungsfall unterliegt dann nur die halbe Versicherungsleistung der Erbschaftsteuer.“
Um Fragen der Ruhestandsplanung wie dem Vererben und Verschenken von Nachlässen geht es auch im VersicherungsJournal-Extrablatt 4/2025 mit dem Titel „Zielgruppe Senioren – Wachstumschancen mit reifen Kunden“.
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