1.12.2025 – Eheleute sind besser finanziell abgesichert als nichteheliche Lebenspartner, stellt das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil fest. Daher verstößt es nicht gegen die Verfassung, wenn Verheiratete bei der Berechnung des sogenannten Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte gegebenenfalls schlechter gestellt werden. Diese vermeintliche Ungerechtigkeit basiere auf typischen Lebenssachverhalten.
In dem aktuell verhandelten Fall hat eine 1960 geborene Frau, die seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geklagt. Sie forderte, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte berücksichtigt wird.
Die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte aus 43 Beitragsjahren einen sogenannten Grundrentenzuschlag in Höhe von 1,1760 Entgeltpunkten ermittelt. Die entsprechende Monatsrente von zunächst knapp 40 Euro wurde jedoch mit dem Einkommen ihres Ehemanns verrechnet.
Um dennoch eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags zu erhalten, zog die Frau vor Gericht. Konkret verlangte die Klägerin, das Einkommen ihres Ehemanns nicht anzurechnen – so wie es bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt.
Mit dieser Klage hatte die Frau aber laut einem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2022 (S 10 R 338/22) keinen Erfolg. Daher ging die Frau in Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (VersicherungsJournal 19.3.2024).
Doch auch die Richter in Essen führten in ihrem Urteil vom 30. Januar 2024 (L 18 R 707/22) aus, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung habe nur die gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig angewandt. Die Praxis verstoße auch nicht gegen Artikel 3 GG in Verbindung mit Artikel 6 GG.
Bei dem vollständig aus Steuermitteln finanzierten Grundrentenzuschlag verfüge der Gesetzgeber nämlich über einen weiten Gestaltungsspielraum. Und grundsätzlich sei es bei einer aus Gründen der Fürsorge gewährten Sozialleistung geboten, die Einkommen anzurechnen.
Gegen dieses Urteil ist die Klägerin in Revision gegangen, weil hiermit Verfassungsrecht verletzt werde. Die Einkommensanrechnung führe demnach zu einer Ungleichbehandlung von Verheirateten gegenüber Versicherten in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die nicht gerechtfertigt sei.
Doch auch die Revisionsklage der Frau ist ohne Erfolg geblieben, so dass sie keine höhere Rente beanspruchen kann. Der Grundrentenzuschlag kommt nach der Anrechnung des zu versteuernden Einkommens ihres Ehemanns in dem betreffenden Zeitraum nach § 97a SGB VI nicht zum Tragen.
Hierdurch werde die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, stellt das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 27. November 2025 (B 5 R 9/24 R) fest. Denn: „Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen“, heißt es von den Richtern in Kassel.
„Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht“, erklärt das Bundessozialgericht zur Begründung seines Urteils. „Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt.“
Diese Tatsachen stützen laut dem Gericht die Annahme, dass ein verheiratetes Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung besser finanziell abgesichert ist als ein nicht verheiratetes. Dies sei eine sachliche Erwägung, die auf typischen Lebenssachverhalten beruhe.
Der Grundrentenzuschlag wird zudem nur dann gezahlt, wenn dem Berechtigten nicht aufgrund anderer Ansprüche – wie den ehelichen Unterhaltspflichten – mehr Geld als einem Empfänger der Sozialhilfe zur Verfügung steht.
Ziel der Gesetze sei es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur den wirklich Bedürftigen zu gewähren. Er sollte demnach denjenigen Haushalten verwehrt bleiben, die ihn aufgrund ihres Gesamteinkommens wirtschaftlich gar nicht benötigen.
Um das umzusetzen, würden die zu versteuernden Einkommen des jeweiligen Ehegatten eines Rentners mithilfe eines vollautomatisierten Datenabgleichs mit den Finanzbehörden angerechnet. Eine spezielle Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung sei ausdrücklich nicht gewollt.
Die Regelungen verstoßen nach Angaben der Richter auch nicht gegen das verfassungsmäßige Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 GG. Sie seien auch dann eine „zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung“, wenn man den Rentenanspruch insgesamt als Schutzobjekt betrachtet.
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