4.9.2025 – Verheiratete Paare ohne Kinder sind durch die gesetzliche Erbfolge nicht automatisch umfassend abgesichert. Denn im Erbfall werden auch Eltern, Geschwister bis hin zu Nichten und Neffen oder auch die Großeltern des Verstorbenen berücksichtigt.
Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass im Todesfall automatisch der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehepartner fällt. Das stimmt nach dem gesetzlichen Erbrecht (VersicherungsJournal 2.9.2025) nach §§ 1922 und folgende BGB jedoch nicht immer.
Stirbt ein Ehepartner, steht dem hinterbliebenen Ehegatten laut § 1931 BGB nur ein Teil des Nachlasses des Verstorbenen zu, wenn
Für kinderlose Ehepaare ist die gesetzliche Erbfolge selten ideal. Ohne Testament oder Erbvertrag werden beim Erbe die Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen bis hin zu den Großeltern des Erblassers berücksichtigt, was zu erheblichen finanziellen Belastungen für den hinterbliebenen Ehepartner führen kann.
Nur wenn keiner der genannten Blutsverwandten mehr existiert, wird der überlebende Ehepartner Alleinerbe. War der verstorbene Ehegatte kinderlos, erbt der hinterbliebene Ehepartner den kompletten Nachlass also nur, wenn keine Personen der 2. Ordnung und keine Großeltern des Erblassers am Leben sind – sofern der Verstorbene keine andere Nachlassregelung per Testament oder Erbvertrag getroffen hat.
Wie hoch der jeweilige gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners ist, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte und keine Nachlassregelung per Testament oder Erbvertrag getroffen wurde, richtet sich nach dem ehelichen Güterstand:
Lebte ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), erhält der überlebende Ehegatte, sofern der Verstorbene leibliche oder adoptierte Kinder hatte, insgesamt die Hälfte des Nachlasses: im Detail ein Viertel des Nachlasses nach § 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB und ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB. Die andere Hälfte des Nachlasses entfällt zu gleichen Teilen auf die Kinder (oder deren Nachkommen) des Erblassers.
Hatte der verstorbene Ehepartner keine leiblichen oder adoptierten Kinder oder Kindeskinder, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, nämlich die Hälfte gemäß § 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB und ein Viertel nach § 1371 BGB (pauschaler Zugewinnausgleich). Das restliche Viertel fällt an die weiteren gesetzlichen Erben des Verstorbenen, also auf die Personen der 2. Ordnung wie Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten oder deren Nachkommen.
Sollte es keine Blutsverwandten der 1. und 2. Ordnung geben, erbt das verbliebene Viertel die Großeltern. Ist nur noch ein Großelternteil am Leben, fällt der Anteil des verstorbenen Großelternteils – und damit ein Achtel des Erbes – wieder dem hinterbliebenen Ehepartner des Erblassers zu, wie aus § 1931 Absatz 1 Satz 2 BGB hervorgeht.
Hatte ein Ehepaar den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB), gibt es keinen Zugewinnausgleich. Der Ehepartner erhält, wenn der Erblasser Kinder hatte, mindestens ein Viertel des Nachlasses. Wenn der Erblasser ein Kind hatte, erbt der Ehegatte die Hälfte und das Kind die andere Hälfte.
Hatte der Verstorbene zwei Kinder, erben der verbliebene Ehepartner sowie jedes Kind jeweils ein Drittel des Nachlasses. Sind es dagegen drei oder mehr Kinder, bekommt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Die restlichen drei Viertel werden gleichmäßig unter allen Kindern aufgeteilt.
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) erbt der hinterbliebene Ehepartner ein Viertel des Nachlasses, sofern der Verstorbene Kinder hatte. Die übrigen drei Viertel des Nachlasses werden zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt.
Bei einem kinderlosen Ehepaar mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft erbt der verwitwete Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte entfällt auf die Personen der 2. Ordnung wie Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen oder, sollte es keine Personen der 2. Ordnung geben, auf die Großeltern. Lebt nur noch ein Großelternteil, wird der Erbanteil des verstorbenen Großelternteils – und damit ein Viertel des Nachlasses – wieder dem Ehepartner des Erblassers zugesprochen.
Ohne Testament oder Erbvertrag werden also nicht nur der hinterbliebene Ehepartner, sondern auch die Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen bis hin zu den Großeltern des Erblassers berücksichtigt.
Doch selbst mit einem Testament oder Erbvertrag, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt haben, besteht ein Pflichtteilsanspruch für den noch lebenden Ehegatten, die Kindern oder die Eltern des Erblassers (1.9.2025). Weitere Verwandte wie Geschwister oder Neffen haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist eine Geldsumme, die der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, wenn kein Testament vorgelegen hätte, entspricht.
So kann ein Ehepartner den anderen Ehegatten zwar per Testament enterben, dennoch hat der überlebende Ehepartner das Recht auf einen Pflichtteil. Ähnliches gilt für die Kinder eines Erblassers. Verstirbt bei einem Ehepaar mit Kindern ein Ehepartner und wurde der andere Ehegatte im Testament als alleiniger Erbe angegeben oder wurden bestimmte Kinder enterbt, haben die enterbten Kinder des Verstorbenen immer noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Selbst bei einem kinderlosen Ehepaar gehört das Erbe dem verwitweten Ehepartner nicht immer allein. Verstirbt nämlich der Ehegatte, steht dessen Eltern ein Pflichtteil zu, auch wenn sie in einem Testament als Erben ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil der Eltern beträgt insgesamt in der Zugewinngemeinschaft ein Achtel sowie in der Gütertrennung und Gütergemeinschaft ein Viertel des Nachlasswertes. Sollte nur noch ein Elternteil leben, erhält dieser den Pflichtteil der Eltern insgesamt.
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