19.11.2025 – Was genau als schwere Krankheit gilt, hängt von den Bedingungen der Anbieter entsprechender Policen ab. Wenn demnach neurologische Störungen voraussichtlich dauerhaft vorliegen müssen, ist das Unternehmen andernfalls nicht zur Leistung verpflichtet. Das hat ein Gericht für einen Vertrag der Canada Life geurteilt.
Ein Versicherter ist mit dem Versuch gescheitert, vor dem Landgericht Kassel den Wert des Anteilguthabens seiner fondsgebundenen Versicherung in Höhe von 90.040 Euro einzuklagen. Das haben die Richter in einem Urteil vom 29. April 2025 (5 O 703/21) entschieden.
Geklagt hatte in dem Rechtsstreit ein Kunde der „Schwere Krankheiten Vorsorge“ der Canada Life Assurance Europe plc, Niederlassung für Deutschland. Diese bietet als sogenannte Dread-Disease-Police finanziellen Schutz im Falle bestimmter schwerwiegender Erkrankungen des Versicherten.
Konkrete Diagnosen, die eine Leistungspflicht des Anbieters begründen, sind in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Hierzu zählen bei der Canada Life neben Kopfverletzungen und schweren Unfällen beispielsweise auch Schlaganfälle.
Einen sogenannten Kleinhirninfarkt, also einen Schlaganfall im Bereich des Kleinhirns durch Verschluss einer versorgenden Arterie, erlitt der Kläger im Februar 2020. Während einer physiotherapeutischen Behandlung hatte er seine Halswirbelsäule zu stark nach rechts gedehnt.
Der Mann wurde kurzzeitig bewusstlos und litt anschließend unter starken Schmerzen. Er spürte ein Kribbeln im ganzen Körper und die Finger beider Hände verkrampften sich. Nach einem einwöchigen Krankenhausaufenthalt absolvierte er eine einmonatige Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik.
Knapp ein Vierteljahr nach der vorzeitigen Entlassung auf Wunsch des Patienten konnte er Tätigkeiten mit leichter bis gelegentlich mittelschwerer körperlicher Belastung für rund sechs Stunden ausüben. In einem Arztbrief sind anhaltende bewegungsabhängige Schwindelattacken festgehalten.
Mit den entsprechenden Patientenunterlagen reichte der Kläger einen Leistungsantrag bei seinem Dread-Disease-Versicherer ein. Diesen lehnte die Canada Life im August 2020 jedoch ab. Denn es lägen in diesem Fall keine bedingungsgemäßen Symptome vor.
Hierzu zählen unter anderem halbseitige Lähmungen, Epilepsie und Sprach-, Seh- oder Schluckstörungen. Ebenso kommt infrage, dass man schwer hilfebedürftig geworden ist. Dies entspricht einem Barthel-Indexwert, mit dem alltägliche Fähigkeiten bewertet werden, von 60.
All das konnte der Kläger allerdings nicht für eine ununterbrochene Dauer von mindestens drei Monaten nachweisen. Somit mangelte es laut dem Urteilstext „an dauerhaften neurologischen Ausfällen oder gravierenden Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten“.
Die folgenschwere Kopfdrehung bei dem Physiotherapeuten stellt demnach weder eine Kopfverletzung noch einen schweren Unfall dar. Die Klage wurde von den Kasseler Richtern deshalb abgewiesen.
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