Streit um Behandlungskosten für ausgebüxten Häftling

23.4.2024 – Ein entwichener Häftling hat keinen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsanstalt. Ereilt ihn während seiner Flucht ein gesundheitliches Problem, so hat daher jener gesetzliche Krankenversicherer die Behandlungskosten zu übernehmen, bei welchem der Sträfling vor seiner Inhaftierung pflichtversichert war. So entschied das Sozialgericht Hannover in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 31. Januar 2024 (S 11 KR 285/19 KH).

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Ein Häftling war nach einem Freigang nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt. Er verursachte vielmehr in vermuteter Selbstmordabsicht einen Verkehrsunfall. An den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen verstarb er kurz nach der Einlieferung in ein Krankenhaus.

Streit um 20.000 Euro Behandlungskosten

Mit dem Argument, dass der Strafvollzug durch die Flucht des Strafgefangenen unterbrochen worden war, verlangte die Klinik von der Krankenkasse, bei welcher er vor seiner Inhaftierung pflichtversichert war, die Erstattung der Behandlungskosten von rund 20.000 Euro.

Mit Erfolg. Das Sozialgericht Hannover gab der Klage des Krankenhauses statt. Nach Überzeugung des Gerichts war der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Strafvollzugsanstalt infolge der Flucht des Häftlings unterbrochen worden.

Kein anderweitiger Anspruch auf Krankheitsabsicherung

Mit seinem Entweichen sei er daher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Er habe nämlich keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls gehabt.

Ein derartiger Anspruch bestehe zwar bei einem Ausgang oder einem Hafturlaub, nicht aber im Fall einer Flucht. Denn die Justizverwaltung habe in derartigen Fällen keinerlei amtliches Gewahrsam mehr.

Auch eine Festnahme durch die Polizei, welche eine Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründen können, sei vor dem Unfall nicht erfolgt. Der beklagte gesetzliche Krankenversicherer sei daher in vollem Umfang zum Ersatz der der Klinik entstandenen Kosten verpflichtet.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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Gesetzliche Krankenversicherung
 
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