27.11.2025 – Kann ein Versicherungsnehmer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Entwendung bereits Versicherungsschutz bestand und das äußere Bild eines Diebstahls vorliegt, muss die Kaskoversicherung den Schaden nicht ersetzen. Das hat das Landgericht Frankfurt mit einem Urteil bestätigt.
Ein inzwischen verstorbener Mann erwarb am 10. März 2022 in Frankreich einen Wohnwagen zum Kaufpreis von 30.000 Euro. Am selben Tag fuhr er ihn zu seinem französischen Wochenendgrundstück und stellte ihn dort ab. Gegen 18:00 Uhr verließ er das Grundstück.
Am nächsten Tag rief der Mann seine Versicherungsagentur an, ließ sich eine eVB-Nummer geben und meldete das Fahrzeug am 15. März – also vier Tage später – um. Er schloss eine Kaskoversicherung ab. Doch bereits am 16. März informierte ihn sein Bruder per Telefon, dass der Wohnwagen verschwunden sei.
Daraufhin meldete der Mann den mutmaßlichen Diebstahl seiner Kaskoversicherung. Er argumentierte, der Versicherer müsse den Schaden ersetzen, auch wenn er den genauen Entwendungszeitpunkt nicht bestimmen könne – also ob der Diebstahl noch vor oder erst nach Beginn des Versicherungsschutzes passiert sei.
Dabei berief sich der Mann darauf, dass im vorliegenden Fall § 830 Absatz 1 BGB sowie § 78 VVG zur Annahme bestehenden Versicherungsschutzes anzuwenden seien. Er argumentierte, diese Vorschriften führten dazu, dass Unklarheiten über den genauen Entwendungszeitpunkt beziehungsweise den Beginn des Versicherungsschutzes zu seinen Gunsten auszulegen seien.
Nachdem sich der Kaskoversicherer geweigert hatte, den vermeintlichen Diebstahl zu ersetzen, kam auch das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 5. Juli 2025 (2-08 O 54/23) zu dem Ergebnis, dass der Mann keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Auf das Urteil macht aktuell Jens Reichow, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, auf dem Kanzleiblog aufmerksam.
Der Kläger könne bereits den Nachweis eines Versicherungsfalles nicht führen, so führt die zuständige 8. Zivilkammer aus. Demnach zweifelte der Versicherer an, ob überhaupt ein Diebstahl – wie geschildert – stattgefunden habe. Hierfür führt das Gericht folgende Gründe an:
„Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass den Versicherungsnehmern zwar bereits eine Beweiserleichterung eingeräumt wird, ein hinreichendes äußeres Bild eines Diebstahls aber dennoch ausreichend bewiesen werden muss“, erläutert Fachanwalt Jens Reichow.
Besonders wenn sich der Diebstahl vor Bestehen des Versicherungsschutzes oder innerhalb eines großen Zeitraums ereignet haben kann, könne dieser Beweis problematisch werden, so Reichow weiter.
Problematisch kann ein solcher Nachweis zum Beispiel werden, wenn Diebe das Funksignal eines Autoschlüssels abfangen und sich so Zugang zum Fahrzeug verschaffen. In solchen Fällen fehlen oft typische Einbruchspuren. Auch das in manchen Kaskotarifen geforderte „Aufbrechen“ ist dann unter Umständen nicht erfüllt, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt (19.10.2020).
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