8.1.2026 – Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen oft eine Ausnahmesituation. Neben der Trauer müssen auch zahlreiche organisatorische, rechtliche und finanzielle Aufgaben bewältigt werden. Besonders herausfordernd wird es, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine entsprechende Vorsorge für sein Ableben getroffen hat. Dann entscheidet oft nicht der persönliche Wunsch des Verstorbenen, sondern gesetzliche Vorgaben.
Bereits in den ersten Stunden und Tagen nach dem Ableben müssen wichtige Entscheidungen getroffen und Fristen eingehalten werden: vom Totenschein über die Beantragung der Sterbeurkunde bis hin zur Organisation der Beerdigung und der Information von Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen.
Die Bestattungskosten variieren erheblich und können – je nach Art der Beisetzung – mehrere tausend Euro betragen. Reicht der Nachlass nicht, um die Kosten zu tragen, und hat der Erblasser nicht entsprechend vorgesorgt, zum Beispiel mittels einer Sterbegeldversicherung, müssen die Erben diese Kosten übernehmen. Schlagen sie das Erbe aus, können je nach Landesrecht auch entferntere Angehörige wie Geschwister oder Nichten und Neffen herangezogen werden.
Unter bestimmten Umständen können Angehörige die Beerdigungskosten bei der Erbschaftsteuer oder bis zu einer bestimmten Höhe bei der Einkommensteuer geltend machen. Nur wenn der Nachlass nicht ausreicht und keine Zahlungspflichtigen vorhanden sind oder sie die Kosten nicht tragen können, übernimmt der Staat eine einfache Bestattung.
Wer ein Testament nicht beim Notar, sondern privat aufsetzt, sollte dafür sorgen, dass es im Ernstfall auch tatsächlich aufgefunden wird – oder es am besten direkt amtlich hinterlegen lassen. Nur so ist gewährleistet, dass der letzte Wille wirksam werden kann.
Wer ein Testament eines Verstorbenen findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben. Das Nachlassgericht spielt eine zentrale Rolle im Erbfall. Es eröffnet Testamente und Erbverträge, informiert gesetzliche oder per Nachlassverfügung festgelegte Erben und benachrichtigt Pflichtteilsberechtigte.
Wichtig ist, dass das Nachlassgericht bei der Eröffnung eines Testaments nur die formale Gültigkeit prüft – nicht jedoch dessen rechtliche Wirksamkeit. Streitigkeiten über Inhalte werden in der Regel erst in einem Erbscheinverfahren oder in einem Zivilprozess geklärt. Das Nachlassgericht stellt zudem auf Antrag auch Erbscheine aus und nimmt Ausschlagungen entgegen.
Besonders bedeutsam für die Angehörigen eines Erblassers sind die Fristen, die im Erbrecht gelten, um ein überschuldetes Erbe auszuschlagen, einen Pflichtteilsanspruch bei den Erben zu stellen oder ein Testament anzufechten.
Gibt es keine Nachlassverfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erben nur der Ehepartner, leibliche oder adoptierte Kinder und Blutsverwandte. Zudem gilt eine klare Reihenfolge: Zuerst erben die nächsten Verwandten, also Kinder oder Enkel, dann Eltern oder Geschwister, anschließend Großeltern und entferntere Blutsverwandte.
Der Ehepartner erbt je nach Güterstand mindestens einen gewissen Anteil am Nachlass. Den anderen Anteil erhalten enge Verwandte wie Kinder oder – sollten keine Kinder vorhanden sein – die Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen oder auch die Großeltern des Erblassers.
Ohne Testament oder Erbvertrag gehen unverheiratete Partner leer aus: Auch wer jahrzehntelang in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat ohne eine entsprechende Nachlassverfügung keinen Erbanspruch. Das Gleiche gilt für Stiefkinder und Pflegekinder, sofern keine andere Regelung in einem Testament oder Erbvertrag getroffen wurde.
Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass bestimmte Angehörige – Ehegatte, Kinder oder Kindeskinder und bei Kinderlosen die Eltern – auch dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten, wenn sie durch eine Nachlassverfügung ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann erheblich sein.
Wer sich um seine Angehörigen sorgt, sollte auch die steuerlichen Fragen bei seinem Ableben im Blick haben und rechtzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen treffen. Die Erbschaftsteuer belastet insbesondere entfernte Verwandte oder nicht verheiratete Partner, da deren Freibeträge niedrig sind.
Ehepartner und Kinder profitieren zwar im Vergleich zu anderen Angehörigen von relativ hohen Freibeträgen und zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen. Doch insbesondere bei hohen Nachlässen, zum Beispiel mit vermieteten Immobilien oder Firmenanteilen, reichen diese nicht aus, um steuerfrei zu bleiben. Zwar können auch Immobilien steuerfrei vererbt werden, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen wie die Selbstnutzung erfüllt sind.
Anzumerken ist: In der gesetzlichen Erbfolge werden leibliche und adoptierte Kinder klar bevorzugt, während Stiefkinder ohne Adoption leer ausgehen. Bei der Erbschaftsteuer hingegen macht das Gesetz keinen Unterschied: Stiefkinder werden dort wie leibliche Kinder behandelt.
Insgesamt zeigt sich: Wer sicherstellen möchte, dass nach seinem Ableben die Angehörigen nicht unnötig organisatorisch und finanziell belastet werden, sollte bereits zu Lebzeiten entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Denkbar ist es zum Beispiel, bereits zu Lebzeiten Vermögen oder Wertanlagen an Angehörige zu verschenken. So lassen sich die Freibeträge der Schenkungsteuer nutzen und gleichzeitig die spätere Erbschaftsteuer deutlich verringern. Zusätzlich kann eine finanzielle Vorsorge für die Bestattung sinnvoll sein, um die Kosten abzusichern und die Angehörigen zu entlasten.
Besonders wichtig ist, dass eine einmal getroffene Nachlassverfügung regelmäßig überprüft und an neue Lebenssituationen angepasst wird. Heirat, Geburt von Kindern, Scheidung oder der Erwerb von Immobilien verändern die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen erheblich.
Auch steuerliche Änderungen können Anlass sein, den letzten Willen zu überarbeiten. Nur so ist gewährleistet, dass die Nachlassplanung immer aktuell bleibt und den tatsächlichen Wünschen entspricht.
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