Bergung im Ausland: Muss der private Krankenversicherer für einen Schlitteneinsatz zahlen?

19.2.2026 – Ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden zeigt, dass eine private Krankenvollversicherung im europäischen Ausland Deckungslücken aufweisen kann. Demnach muss der Versicherer für die Bergrettung mit einem Schlitten nicht zahlen, wenn die AVB nur die Kostenübernahme für einen Transport mit einem Rettungsfahrzeug vorsehen. Ein Schlitten sei kein solches Fahrzeug, so hob das OLG hervor.

Eine privat krankenversicherte Frau hielt sich für einen Skiurlaub im Ausland auf. Dabei stürzte sie und verletzte sich schwer. Sie musste mit einem Schlitten vom Berg geholt und zum Krankenwagen transportiert werden, der sie schließlich ins nächstgelegene Krankenhaus brachte.

Versicherer lehnt Übernahme der Bergungskosten ab

Als sie die Bergungskosten in Höhe von rund 6.745 Euro von ihrem Krankenversicherer erstattet haben wollte, lehnte dieser die Übernahme der Kosten ab. Er berief sich darauf, dass laut AVB nur der Transport mit einem Rettungsfahrzeug und einem Hubschrauber erstattungsfähig sei. Bei einem Schlitten handle es sich jedoch nicht um ein Rettungsfahrzeug.

Zudem würden die Versicherungsbedingungen auf das Fahrzeug abstellen, das die versicherte Person zum nächstgelegenen Krankenhaus gefahren habe. Dabei habe es sich jedoch um den Krankenwagen gehandelt, der die Verunfallte erst aufnahm, nachdem sie vom Berg geborgen worden war. Für den Einsatz des Schlittens müsse der Versicherer folglich nicht zahlen.

Schließlich verwies der Krankenversicherer darauf, dass die Erstattungspflicht im Bereich der Auslandskrankenbehandlung laut AVB auf die deutsche Gebührenordnung nach GOÄ begrenzt sei. Auch deshalb sei man nicht verpflichtet, die Bergung zu erstatten.

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Frau klagt gegen den Krankenversicherer

Die Frau klagte daraufhin gegen ihren Versicherer. Sie argumentierte, dass es sich auch bei dem Schlitten um ein „Rettungsfahrzeug“ im Sinne der Versicherungsbedingungen handle.

Zudem sei es intransparent, wenn der Versicherungsschutz dadurch eingeschränkt werde, dass die AVB auf die Gebührenordnung nach GOÄ verweisen – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht erkennen, welche Folgen dies im Einzelnen habe.

Ein Versicherungsnehmer werde dem Sprachgebrauch nach „einen Schlitten für einen Schlitten und nicht für einen Krankentransporter halten“.

OLG Dresden

OLG Dresden sieht für Klage keine Chance auf Erfolg

Das Oberlandesgericht Dresden kündigte mit Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2026 (4 U 1229/25) an, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und stellte damit klar, dass es die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend hält. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Kosten für den Schlitteneinsatz zu übernehmen.

AVB seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe, so das Gericht.

Maßgeblich sei dabei nicht, wie der Begriff „Rettungsfahrzeug“ in spezialgesetzlichen Regelwerken oder technischen Normen definiert werde, etwa der DIN EN 1789. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kenne in der Regel weder einschlägige europäische Normen noch besondere landesrechtliche Bestimmungen. Entscheidend sei vielmehr das allgemeine Sprachverständnis.

Ein Schlitten ist ein Schlitten

Hier hob das Oberlandesgericht auf einen engen Begriff des Schlittens ab. Ein Versicherungsnehmer werde dem Sprachgebrauch nach „einen Schlitten für einen Schlitten und nicht für einen Krankentransporter halten“, so heißt es im Beschlusstext.

Schließlich sei die Klägerin nicht mit dem Schlitten zum nächstgelegenen Krankenhaus gebracht worden, sondern nur bis zum eigentlichen Rettungstransporter. „Die Versicherungsbedingungen stellen aber auf dasjenige Fahrzeug ab, das den Versicherten zum (nächstgelegenen) Krankenhaus befördert“, heißt es weiter im Beschluss.

Einschränkende Klausel mit Bezug auf GOÄ ist nicht intransparent

Das OLG bestätigte zudem, dass ein privater Krankenversicherer den Versicherungsschutz im Ausland wirksam über die Bezugnahme auf die GOÄ einschränken kann. Eine solche Klausel sei weder intransparent noch überraschend und verletze somit auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Explizit weise der Versicherer in den AVB darauf hin, dass er für „die volle tarifliche Leistung ohne Begrenzung“ im europäischen Ausland einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen könne, so betont das OLG. Daraus müsse für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein, dass kein Anspruch auf volle Leistungserstattung bestehe, wenn diese Leistung nicht vereinbart wurde.

„Eine dahingehende Erwartungshaltung, er bekomme im Falle eines Krankenfalls im Ausland den dortigen vollen Entgeltsatz erstattet, kann der Versicherte angesichts dieses ausdrücklichen Hinweises in den Versicherungsbedingungen vernünftigerweise nicht entwickeln“, heißt es hierzu im Beschlusstext.

Transparenzanforderungen an Versicherer dürfen nicht überspannt werden

Die Klauseln seien auch nicht deshalb intransparent, weil der Versicherte aus ihnen nicht ersehen könne, in welcher Höhe im Krankheitsfall Kosten nach dem deutschen Gebührenrecht anfallen. Die Transparenzanforderungen an den Versicherer dürfen nicht überspannt werden.

Weder müssen AVB so konkret sein, dass alle Eventualitäten erfasst und keinerlei Zweifel im Einzelfall ausgeschlossen sind, noch liegt allein dann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn die Formulierungen noch klarer und verständlicher hätten sein können, so betonte das OLG mit Verweis auf ein BGH-Urteil vom 5. Oktober 2023 (III ZR 216/22).

Es wäre unangemessen, von Krankenversicherern zu verlangen, dass sie in den AVB das deutsche Gebührenrecht so detailliert erklären, dass der Versicherte im Krankheitsfall genau ausrechnen könnte, welche Leistungen ihm zustehen. Intransparent sind daher nicht die AVB selbst, sondern allenfalls die GOÄ – für deren Verständlichkeit der Versicherer jedoch nicht einzustehen habe.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Arbeitsunfähigkeit · AVB · Krankenvollversicherung
 
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