8.10.2025 – Im kommenden Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosen- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung deutlich an. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung wird nach der am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedeten „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026“ ebenfalls erhöht.
Die Sozialversicherungsgrenzwerte steigen auch im kommenden Jahr deutlich an. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Hinweis auf die am Mittwoch vom Kabinett verabschiedete „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026“ mit. Diese ist identisch mit dem Entwurf aus dem September (VersicherungsJournal 8.9.2025).
Demnach wird Anfang 2026 die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 3.600 Euro beziehungsweise etwa fünf Prozent auf 77.400 Euro angehoben. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird damit erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 6.400 (2025: 6.150) Euro möglich.
Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln zu können, hat Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (Medienspiegel 8.9.2025).
Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen, was normalerweise Ende November oder Anfang Dezember geschieht. Diese Zustimmung gilt als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr des Inkrafttretens, aktuell also 2024. Die Steigerung bezifferte das BMAS auf 5,16 Prozent, weshalb alle Grenzen vergleichsweise stark anstiegen.
Auch die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt, und zwar um jährlich 3.600 Euro auf 69.750 Euro (plus 5,4 Prozent). Monatlich geht es um 300 Euro auf 5.812,50 Euro nach oben. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro auf 8.450 Euro im Monat beziehungsweise von 96.600 Euro auf 101.400 Euro im Jahr. Erstmals wird damit ein sechsstelliger Wert erreicht.
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar von 3.745 auf 3.955 Euro pro Monat (plus 5,6 Prozent) beziehungsweise von 44.940 auf 47.460 Euro im Jahr.
| Jahr | Monat |
---|---|---|
Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026; Werte 2025 in Klammern | ||
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 77.400 (73.800) | 6.450 (6.150) |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 (66.150) | 5.812,50 (5.512,50) |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 101.400 (96.600) | 8.450 (8.050) |
Bezugsgröße West | 47.460 (44.940) | 3.955 (3.745) |
Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2026 bundeseinheitlich auf 51.944 Euro festgesetzt. Das endgültige Durchschnittseinkommen für das Jahr 2024 in der Rentenversicherung wird mit 47.085 Euro angegeben.
2026 erhöht sich in der allgemeinen Rentenversicherung der Höchstbeitrag (bei unverändert 18,6 Prozent Beitragssatz) von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Der Höchstbeitrag in der Arbeitslosenversicherung steigt (bei unverändert 2,4 Prozent Beitragssatz) von 193,20 Euro auf 202,80 Euro.
In der sozialen Pflegeversicherung wächst der Höchstbeitrag, und zwar von 198,45 (231,53) Euro für Eltern (Kinderlose) auf 209,25 (244,13) Euro. Dieser Berechnung liegen die derzeit gültigen Beitragssätze von 3,6 Prozent für Eltern mit einem Kind und 4,2 Prozent für Kinderlose zugrunde. Ob es eine – wie von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken ins Spiel gebrachte – erneute Beitragssatzanpassung geben wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Auch in der GKV steigt der Höchstbeitrag weiter an. Hierüber wird die Redaktion gesondert berichten, wenn der für die Berechnung benötigte, aber derzeit noch nicht festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 bekannt ist.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) kommentierte die BMAS-Meldung folgendermaßen: „Wie erwartet hat die Bundesregierung die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchgewunken.
Damit müssen hochqualifizierte Angestellte mit gutem Einkommen ab dem nächsten Jahr allein für die Kranken- und Pflegeversicherung 750 Euro mehr zahlen. Die ohnehin schon immensen Lohnzusatzkosten steigen damit weiter. Das sind schlechte Nachrichten für den Wirtschaftsstandort Deutschland.“
Die erneute Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze bezeichnete der Verband als „eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der privaten Krankenversicherung und eine Einschränkung der Wahlfreiheit von Millionen Angestellten.“
Dabei garantiere der Wettbewerb zwischen GKV und PKV das hohe Versorgungsniveau in Deutschland. Der PKV-Verband fordert, dass die Versicherungspflichtgrenze „wieder auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze gesenkt werden – im Sinne der Wahlfreiheit der Verbraucher und des Wettbewerbs“.
Peter Schramm - Wettbewerb zwischen GKV und PKV schädlich. mehr ...
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