28.3.2024 – Ein Privatmann hatte eine ehemalige Eissporthalle erworben. Bei der Sanierung entstand am Nachbargrundstück ein Schaden. Den wollte der Privathaftpflichtversicherer nicht übernehmen, da eine betriebliche Nutzung des Grundstücks geplant sei. Dagegen zog der Kunde vor das Saarländische Oberlandesgericht. (Bild: Pixabay, CC0)
Der Eigentümer einer ehemaligen Eissporthalle wollte das Dach des Gebäudes sanieren lassen. Bei einem Ortstermin mit Mitarbeitern der Stadtgärtnerei der Gemeinde sollte geklärt werden, welche im Umfeld der Halle befindlichen Bäume gefällt werden durften, um die Sanierungsarbeiten zu erleichtern.
Trotz des Termins wurden aus ungeklärten Gründen wenige Tage später auch Bäume gefällt, welche auf angrenzenden städtischen Grundstücken standen. Die Stadt nahm den Eigentümer der ehemaligen Eissporthalle daher auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 13.000 Euro in Anspruch.
Der meldete den Vorfall seinem Privathaftpflicht-Versicherer. Mit dem Argument, dass bedingungsgemäß nur Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson, nicht aber die aus einem Betrieb oder Beruf versichert seien, verweigerte der Versicherer den Deckungsschutz.
Dagegen klagte der Versicherungsnehmer vor dem Saarbrücker Landgericht – ohne Erfolg. Die Richter schlussfolgerten, dass die Bäume gefällt worden seien, damit der Kläger die Eissporthalle später wieder in Betrieb nehmen könne.
Die Arbeiten hätten folglich dazu gedient, eine nicht versicherte gewerbliche Tätigkeit vorzubereiten. Der Privathaftpflichtversicherer habe dem Kläger daher zu Recht die Gefolgschaft versagt.
Das Saarländische Oberlandesgericht hielt dagegen die Klage für begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich mit dem Fällen der Bäume nicht das Risiko eines Betriebs im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Privathaftpflichtversicherung verwirklicht. Denn einen solchen gab es zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht.
Zu dieser Zeit habe der Versicherte nachweislich auch keine persönlichen und sachlichen Vorkehrungen für eine auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit bezüglich der ehemaligen Eissporthalle getroffen, die als Betrieb gelten konnten. Daran habe sich auch bis zu dem zwei Jahre später stattfindenden Termin zur Hauptverhandlung beim Saarbrücker Landgericht nichts geändert.
„Nach dem für die Auslegung von Versicherungsbedingungen vor allem maßgeblichen Bedingungswortlaut und dem Verständnishorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann unter den Gefahren eines Betriebes nicht weitergehend jede Gefahr verstanden werden, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Versicherungsnehmers steht, irgendwann einmal ein gewerbliches Unternehmen zu betreiben.
Denn die Bedingungen knüpfen für die Abgrenzung der Gefahrenbereiche an das Bestehen eines Betriebes an und nicht an die bloße Absicht des Versicherungsnehmers, in Zukunft möglicherweise einen Betrieb zu eröffnen“, so das Berufungsgericht.
Fehle es aber an einem Betrieb im Sinne der Versicherungsbedingungen, so könnten sich auch nicht dessen Gefahren realisieren. Im Übrigen lasse sich allein der Erwerb der Halle durch den Kläger und deren Sanierung keiner gewerblichen Tätigkeit zuordnen. Er gehöre vielmehr zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung und auch nicht zu einer beruflichen Tätigkeit.
Der Versicherer habe dem Kläger daher zu Unrecht die Gefolgschaft versagt. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.
Möchten Sie Artikel ohne Registrierung abrufen, so können Sie jeden Text über GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH einzeln für einen geringen Stückpreis erhalten. Direkt auf diesen Artikel bei Genios gelangen Sie hier.