26.2.2026 – Ein Ford Transit hatte einen geparkten Mercedes beschädigt, die Pkw-Halterin forderte Schadenersatz. Das Landgericht Essen ortete jedoch Unstimmigkeiten und schloss aus einer Gesamtschau von Indizien, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt habe.
Die Eigentümerin eines – zum Schadenzeitpunkt geparkten – Mercedes Benz klagte auf Schadenersatz: Ein Ford Transit, gelenkt von einem Angestellten der Halterin des Transit, war mit ihrem Pkw kollidiert. Das Landgericht Essen wies die Klage jedoch ab (2 O 306/22 bei juris.de).
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, es handle sich nicht um einen Unfall: Der Fahrer habe den Schaden mit Kenntnis und Zusammenwirken der Klägerin bewusst herbeigeführt. Somit liege ein sogenannter „manipulierter Verkehrsunfall“ vor.
Nach ständiger Rechtsprechung könne eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls aufgrund von Indizien festgestellt werden, die im Wege einer Gesamtschau zu überprüfen sind.
Dabei gehe es nicht um „mathematisch genaue Sicherheit“. Es genüge, wenn die Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war.
„Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen.“
„Von außerordentlichem Gewicht“ war für das Gericht insbesondere, dass die Unfallschilderung der Klägerin und des Transit-Fahrers „nicht kompatibel mit den an dem Klägerfahrzeug vorhandenen Schäden in Einklang zu bringen sind“.
Laut Sachverständigem gebe es am Mercedes einen Schaden im Bereich des hinteren linken Rades und einen im Bereich an der Fahrertür und am Kotflügel vorne links. Es könne aber nicht sein, dass beide Schäden in einem Unfallereignis entstanden seien. Es müsse einen zweiten Kontakt gegeben haben, der nichts mit dem Unfallgeschehen im hinteren Bereich zu tun hat.
Dem Sachverständigen zufolge werde diese Situation bei manipuliertem Unfallgeschehen häufiger beobachtet, da üblicherweise beabsichtigt werde, die gesamte Seite des Opfer-Fahrzeugs zu beschädigen, um maximalen Ertrag zu generieren. Dies sei jedoch häufig schwierig umsetzbar, so dass teilweise noch ein zweiter Anlauf genommen werde.
Ein Unfallgeschehen, das aus dem Verkehrsfluss entstanden sei, könne aus technischer Sicht nicht erkannt werden. Das Gericht war letztlich von den Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.
Ein weiteres Indiz für einen manipulierten Verkehrsunfall sah das Gericht in der Art der beteiligten Fahrzeuge: auf der einen Seite ein hochpreisiges Klägerfahrzeug, auf der anderen ein Firmenfahrzeug, hinsichtlich dessen der Fahrer keinen eigenen Schaden erleiden konnte.
In Bezug auf den Mercedes hat das Gericht auch in seine Erwägungen einbezogen, dass dieser bereits einen ausgeprägten Vorschaden aufgewiesen habe – wenngleich die Kenntnis der Klägerin von diesem Vorschaden nicht festgestellt habe werden können.
Als Indiz deutete das Gericht auch, dass der Mercedes durch den strittigen Verkehrsunfall erheblich geschädigt worden sein soll, „was einen enormen Reparaturaufwand auslösen sollte“.
In diesem Zusammenhang „hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Klägerin vorliegend die Nettoreparaturkosten verlangt, und damit fiktiv abrechnen möchte, was ebenfalls für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls spricht“.
Zudem hat das Gericht „die jeweilige prekäre finanzielle Situation“ der Mercedes-Eigentümerin und des Transit-Fahrers als Indiz für einen manipulierten Verkehrsunfall gesehen.
Für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls spreche auch, dass die Haftungslage eindeutig geklärt sei. „Dies ist hier der Fall, da grundsätzlich derjenige, der mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw kollidiert, voll haftet.“
In der Gesamtschau sprachen die Indizien aus Sicht des Gerichts für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls. Dabei habe es auch in den Blick genommen, dass es nicht feststellen konnte, dass die Klägerin und der Transit-Fahrer einander persönlich kennen würden.
„Diese fehlende Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass die Kammer von der Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls weniger überzeugt ist. Schließlich ist an dieser Stelle auch bekannt, dass ein manipuliertes Geschehen auch über Dritte vermittelt werden kann“, so das Gericht.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.
Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?
Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“.
Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen.

















