Versicherer muss nicht für Schaden durch Anhängerdeichsel zahlen

24.2.2026 (€) – Bei einem Gespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger haben die jeweiligen Halter im Schadensfall keine gegenseitigen Ansprüche aufgrund einer Gefährdungshaftung. Das gilt auch dann, wenn sich der Anhänger beim oder kurz vor dem Unfall unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Ein entsprechendes Urteil eines Berufungsgerichts hat der BGH in einem aktuellen Revisionsverfahren bestätigt.

Die Klägerin in dem Rechtsstreit hatte für einen größeren Transport einen fremden Pkw-Anhänger an ihren Wagen gekoppelt. Doch beim Entladen wankte der Anhänger, wodurch sich die Deichsel löste und nach oben schnellte. Hierbei wurden das Heck und die Heckscheibe des Autos beschädigt.

Gefährdungshaftung ausgeschlossen

Daraufhin forderte die Frau Schadenersatz von der Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Eigentümer des Anhängers eine separate Haftpflichtpolice abgeschlossen hat. Denn obwohl ein eigener Antrieb fehlt, handelt es sich hierbei rechtlich um ein eigenständiges Fahrzeug.

Doch nach Ansicht aller drei mit dem Fall befassten Gerichte haftet der Beklagte nicht aus § 115 VVG und § 19 StVG. Eine sogenannte Gefährdungshaftung sei hier ausgeschlossen, weil der Anhänger bis kurz vor dem Unfall mit dem Zugfahrzeug verbunden war und nicht bewusst hiervon getrennt wurde.

BGH hat Revision der Klägerin zurückgewiesen

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Februar 2026 (VI ZR 155/25) klargestellt. Hiermit haben die Karlsruher Richter die Revision der Klägerseite gegen eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 16. April 2025 (2 S 20/24) zurückgewiesen.

Dieses hatte zuvor als Berufungsgericht über eine Entscheidung des Amtsgerichts Celle vom 12. September 2024 (160 C 119/24) zu urteilen. Denn die Celler Richter hatten die Klage der Autobesitzerin abgewiesen, die ihren Zahlungsantrag später bis in die dritte Instanz weiterverfolgte.

Gefährdungshaftung schützt nur andere Dritte

Doch: „Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg“, heißt es in dem BGH-Urteil. Denn die Gefährdungshaftung schütze nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere Dritte vor der Betriebsgefahr des Gespanns, nicht aber die Besitzer der verbundenen Einzelfahrzeuge.

Zu weiteren infrage kommenden Ansprüchen der Autobesitzerin heißt es in der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts weiter, dass keine „anderweitige Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten aus Vertrag oder Delikt“ ersichtlich sei.

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