25.9.2025 – Wenn eine Konstruktion infolge eines Montagefehlers einstürzt, haften das mit dem Aufbau beauftragte Unternehmen, sein Geschäftsführer und die Eigentümerin gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Ein mit der Kranprüfung betrauter Sachverständiger haftet demnach dagegen nicht für Personen, die auf einem Nachbargrundstück verletzt werden.
Wer haftet für einen tödlichen Unfall mit einem Baukran? Über diese Frage hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15. September (29 U 50/24) entschieden. Hierin ging es um die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2024 (2-33 O 110/17).
In dem Streitfall ging es um die Schuld für einen eingestürzten Turmdrehkran in Bad Homburg, der im Dezember 2013 von einer Baustelle auf einen benachbarten Aldi-Markt fiel. Der mit Ballast beschwerte Gegenausleger durchschlug dabei das Dach des Supermarktes.
Der spätere Kläger und die Klägerin standen in diesem Augenblick an der Kasse und wurden schwer verletzt. Für die Tochter der Klägerin kam hingegen jede Hilfe zu spät, sie verstarb noch am Unfallort. Vor Gericht streiten die Mutter und der Mann nun um ihre Ansprüche auf Schadensersatz.
Konkret forderte die Frau Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz von:
Letzterer hatte die Sicherheit des Krans als Sachverständiger untersucht. Für ihn gelten nicht die Grundsätze der Amtshaftung, die eine persönliche Inanspruchnahme grundsätzlich ausschließen. Mit seinen wiederkehrenden Prüfungen von Kranen übt er kein öffentliches Amt aus.
Grundsätzlich muss zwar der Bauherr dafür sorgen, dass von seiner Baustelle keine Gefahren für Unbeteiligte ausgehen. Allerdings sind auch die von ihm beauftragten Unternehmen „deliktsrechtlich zur Verkehrssicherung gegenüber Dritten verpflichtet“, heißt es in dem erstinstanzlichen Urteil.
Das Berufungsgericht bestätigte in dem aktuellen Urteil, dass einerseits die Eigentümerin des Krans für den Schaden haftet. Denn sie habe den Kran fehlerhaft errichten lassen, wie die Beweisaufnahme des Landgerichts zeige. Demnach kommt nur ein Montagefehler als Unfallursache in Betracht.
Andererseits haften auch die mit dem Aufbau betraute Gesellschaft sowie ihr Geschäftsführer, weil sie eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten. Einen Bauunternehmer treffe „die Pflicht, ‚vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte‘ zu schützen.
Die Eigentümerin des Krans habe der Baufirma und ihrem Geschäftsführer nämlich einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. Sie haben demnach durch den arbeitsteiligen Aufbau des Krans dabei mitgewirkt, eine lebensbedrohliche Gefahr für die Allgemeinheit zu schaffen.
Der Klägerin haftet der mit der Kranprüfung betraute Sachverständige hingegen nicht. Denn: „Dieser Vertrag entfalte „keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung“ kämen.
Der Sachverständige habe mit dem Prüfauftrag also keine Verkehrssicherungspflichten der Eigentümerin übernommen, stellen die Richter des Oberlandesgerichts fest. Wenn er „es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung“.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht rechtskräftig, die Richter haben eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Das OLG-Urteil soll nach Angaben des Gerichts „in Kürze“ auf der Internetseite des Bürgerservice Hessenrecht abrufbar sein.
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.
Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?
Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“.
Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen.