20.1.2026 – Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage eines Fahrdienstleiters ab, der behauptet hatte, dass ihn ein herannahender Zug auf einem Bahnübergang, an dem ein Pkw zwischen den Schranken stand, derart traumatisiert habe, dass er seinen Beruf aufgeben musste. Zuvor hatte das Bundessozialgericht betont, dass der Sachverhalt komplexe rechtliche Fragen aufwirft.
Ein Mann war seit 1998 als Fahrdienstleiter der heutigen DB Netz AG tätig. Im November 2011 war er bei einem Ereignis beteiligt, bei dem es beinahe zu einem schweren Unfall gekommen war. Er hatte im Stellwerk die Schranke an einem Bahnübergang mit der Hand nach unten gelassen.
Kurz darauf glaubte der Mann zu erkennen, dass sich ein Pkw auf den Gleisen befand. Nach seiner Darstellung hatte der Fahrer, durch die Sonne geblendet, die Schranke teilweise durchbrochen und sich mit dem Heck darin verhakt.
Aus Sicht des Fahrdienstleiters war ein Zusammenstoß mit einem herannahenden Zug nicht mehr zu verhindern. Nach seiner Einschätzung war eine rechtzeitige Bremsung des Zuges nicht mehr möglich, so dass er von einem unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß ausging.
Ein Unfall mit schwerem Personenschaden sei für ihn unumgänglich gewesen, so führte der Mann später aus. Er habe sich schutzsuchend hinter seinen Schreibtisch gekauert.
Doch dazu kam es nicht: Zum einen ragte das Fahrzeug nicht so weit in die Schienen hinein, dass es vom Zug hätte erfasst werden können. Zum anderen hatte der Zug bereits stark abgebremst, sodass er das Fahrzeug nur langsam passierte. Es entstand lediglich Sachschaden am Fahrzeug und an der Schranke – ein Personenschaden war nicht zu beklagen.
Nach Angaben des Mannes führte der Beinaheunfall dazu, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Nach mehreren Klinikaufenthalten stufte ihn eine Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin im Oktober 2013 als dienstuntauglich ein. Auch mehrere Wiedereingliederungsversuche scheiterten.
Der Mann machte geltend, der Vorfall mit der Schranke habe ihn psychisch derart belastet, dass er Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund beantragte er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII.
In einem vom Kläger vorgelegten Bericht diagnostizierte ein Diplom-Psychologe als Folge des Vorfalls eine unfallbedingte Anpassungsstörung mit Angst- und depressiven Symptomen sowie Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Grundlage waren eigene Untersuchungen des Psychologen.
Nach dem Ende seines Dienstes am 25. November 2011 habe der Mann bereits am folgenden Morgen körperliche Stressreaktionen verspürt. Er berichtete von einem Kribbeln unter der Haut, einem Zucken des linken Auges sowie starkem Zittern am ganzen Körper. Zudem habe er sich antriebslos und verlangsamt gefühlt. Seine Gedächtnisleistung sei eingeschränkt gewesen.
Zudem habe es bereits im Jahr 2003 einen tödlichen Unfall gegeben, bei dem er selbst zwar nicht anwesend gewesen sei, jedoch seine Ehefrau, die an diesem Tag die Schicht leitete. Auch in diesem Fall sei ein Auto zwischen den Schranken steckengeblieben. Der aktuelle Vorfall habe bei ihm Erinnerungen an das damalige Geschehen ausgelöst.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht zu einem Unfall mit Personenschaden gekommen sei und das Ereignis am Bahnübergang daher nicht geeignet gewesen sei, eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Daraufhin versuchte der Mann, seine Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Dass der zu klärende Sachverhalt komplex ist, zeigt bereits der bisherige Verlauf des Rechtsstreits. So hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt dem früheren Fahrdienstleiter zunächst Recht gegeben und entschieden, dass der Mann durch einen Arbeitsunfall geschädigt wurde.
Am 26. November 2019 korrigierte das Bundessozialgericht (B 2 U 8/18) jedoch das Urteil und wies den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht. Die Feststellungen des LSG reichten demnach – trotz eines eingeholten Sachverständigengutachtens – nicht aus, um eindeutig feststellen zu können, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen habe.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII setzt ein Arbeitsunfall voraus, so betonte das BSG, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Verrichtung ausgeübt hat. Eine solche Verrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie objektiv von Dritten beobachtbar ist und dem Unternehmen unmittelbar zugutekommt.
Zwar war der Mann grundsätzlich in der Arbeitszeit unfallversichert. Aus den Feststellungen des LSG ließ sich jedoch nicht erkennen, ob seine Handlung objektiv der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten diente oder lediglich eine subjektive Schutzreaktion darstellte, indem er sich zusammenkauerte und vom Geschehen abwandte.
Eine versicherte Tätigkeit könnte jedoch vorliegen, so führte das Bundessozialgericht weiter aus, wenn die Beobachtung des Bahnübergangs zu den im Arbeitsvertrag definierten Hauptpflichten des Fahrdienstleiters gehörte, so dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung und einer möglichen Schädigung hergestellt werden kann.
Darüber hinaus gab das BSG zu bedenken, dass eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls möglicherweise nicht erfüllt sei: ein von außen auf den Beschäftigten einwirkendes Ereignis, das den Schaden verursacht hat.
Subjektive Vorstellungen des Klägers – etwa die Antizipation einer unvermeidlichen Kollision zwischen Zug und Auto – stellen demnach kein äußeres Ereignis dar, das auf ihn einwirkt, sondern stammen aus seiner inneren Vorstellungswelt, so hob das BSG hervor.
Ein Arbeitsunfall könnte dagegen dann vorliegen, wenn ein objektives Ereignis von außen auf den Kläger einwirkte – etwa die reale Beobachtung eines Pkw, der die Schranke durchbrach, während er als Fahrdienstleiter verantwortlich für den Bahnübergang war.
Darüber hinaus müsse noch geklärt werden, ob und in welcher Weise das Ereignis konkret den Schaden beziehungsweise die psychische Erkrankung des Mannes verursacht hat, so führte das BSG weiter aus. Auch dies sei der Vorinstanz nicht hinreichend gelungen.
Nachdem das Landessozialgericht weitere Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wies es die Klage des ehemaligen Fahrdienstleiters mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (L 6 U 32/20 ZVW) schließlich zurück. Auf das Urteil weist derzeit der Verlag C. H. Beck oHG auf seiner Webseite hin.
Zwar kamen die Richter nach erneuter Bewertung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass der Mann zum Zeitpunkt des Ereignisses eine versicherte Tätigkeit ausübte, da die Beobachtung des Bahnübergangs zu seinen Haupttätigkeiten zählte – und damit ein sachlicher Zusammenhang zu seiner Aufgabe als Fahrdienstleiter bestand.
Auch ein von außen wirkendes Ereignis lag nach Einschätzung der Richter vor. Der Kläger konnte objektiv sehen, dass ein Pkw die Schranke durchbrach, wodurch sowohl die Schranke als auch das Fahrzeug beschädigt wurden.
Anders als bei bloßen Vorstellungen oder inneren Ängsten handelte es sich damit um ein wirkliches äußeres Geschehen, das auf ihn einwirkte und die Voraussetzung für einen möglichen Arbeitsunfall erfüllen könnte.
Doch die dritte Voraussetzung, auf die das Bundessozialgericht besonders abstellte, konnte der Mann nicht erfüllen. Er hätte im Vollbeweis nachweisen müssen, dass das Geschehen tatsächlich Ursache seiner Erkrankung war. Ohne diesen Nachweis kann das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
So stellte das Gericht in Zweifel, dass die Beobachtung des Mannes geeignet war, eine derart starke Erstschädigung der psychischen Gesundheit auszulösen. Aufgrund seiner jahrelangen Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Abstände hätte ihm klar sein müssen, dass der Pkw in dieser Stellung nicht weit genug ins Gleisbett ragte, um vom herannahenden Zug erfasst zu werden.
Ein in sicherer Erwartung eines Zusammenstoßes erfolgendes Zusammensinken in Schockstarre erscheine vor diesem Hintergrund nicht plausibel, so führten die Richter aus – folglich auch nicht, dass aus der Beobachtung ein schweres Trauma resultieren könne.
Zudem kamen die beauftragten Gutachten zu dem Ergebnis, dass es weitere Belastungsfaktoren gibt, die die psychische Erkrankung des Mannes erklären konnten. So war sein Sohn drei Tage nach der Geburt infolge einer Lungenentzündung verstorben. Auch sein Halbbruder verstarb 2010 infolge eines Hirntumors. Seine Frau erkrankte mehrfach schwer.
Ein Teil der Beschwerden war bereits vor dem Vorfall im Jahr 2011 nachgewiesen, was ebenfalls dagegen sprach, dass die Beobachtung des Pkw an der Bahnschranke ein posttraumatisches Belastungssyndrom ausgelöst haben könnte. Folglich ließ sich die Kausalität zwischen dem Vorfall und der Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
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