Darf in Parkhäusern betrunken Auto gefahren werden?

30.3.2026 – Ein Parkhaus gilt innerhalb der regulären Öffnungszeiten auch dann weiterhin als öffentlicher Verkehrsraum, wenn eine Mitarbeiterin die Schranke schließt, um die Ausfahrt eines sichtlich fahruntüchtigen Mannes zu verhindern. Das bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht und wies die Revision des Fahrers zurück, der argumentiert hatte, er müsse sich auf einem Privatgrundstück nicht an die Verkehrsregeln halten.

Ein Mann hatte an einem Septemberabend 2024 ordentlich Alkohol konsumiert. Das hielt ihn nicht davon ab, den Firmenwagen zu nutzen, den er in einem Parkhaus abgestellt hatte.

Eine Mitarbeiterin des Parkhauses beobachtete den Mann über eine Überwachungskamera. Ihr fiel auf, dass er bereits stark alkoholisiert war. Sie blockierte die Schranke zur Ausfahrt und verständigte die Polizei. Nach einer kurzen Diskussion gab sich der Mann geschlagen und fuhr auf seinen Parkplatz zurück. Eine spätere Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.

Amtsgericht Nürnberg nahm dem Fahrer den Führerschein weg

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB ein. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe von 1.925 Euro. Außerdem entzog das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und verhängte eine Sperrfrist von drei Monaten für die Wiedererteilung.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung ein. Damit wurde der Fall zur erneuten Prüfung an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Mit Urteil vom 16. September 2025 (11 NBs 705 Js 101650/25) wies das Landgericht die Berufung zurück.

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Sachrüge: Autofahrer behauptet, er habe sich auf Privatgrundstück bewegt

Auch mit diesem Urteil war der Autofahrer nicht einverstanden. Er legte Revision ein und erhob eine Sachrüge, mit der er geltend machte, dass den Vorinstanzen bei der Beurteilung seiner Tat Rechtsfehler unterlaufen seien.

Der Mann argumentierte, das Parkhaus sei Privatgelände. Daher seien der Begriff des Straßenverkehrs und die damit verbundenen Vorschriften – etwa die Regeln zu Trunkenheit am Steuer – hier nicht anzuwenden.

Er behauptete außerdem, die Schranke habe die Ausfahrt ohnehin blockiert, weshalb das Parkhaus nicht als öffentlicher Verkehrsraum gewertet werden könne. Daher könne er nicht „im Straßenverkehr“ im Sinne der Strafvorschriften gehandelt haben.

Oberlandesgericht: Parkhaus zählt zum öffentlichen Verkehrsraum

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies die Revision des Mannes mit Beschluss vom 13. Februar 2026 (204 StRR 102/26) zurück und erklärte die von ihm erhobene Sachrüge für unbegründet. Damit muss der Fahrer seinen Führerschein abgeben und die verhängte Geldstrafe zahlen.

Laut Gericht kann ein Verkehrsraum auch dann als öffentlich gelten, wenn er formal nicht als Straße gewidmet ist und sich in privatem Besitz befindet. Entscheidend sei, dass der Eigentümer ihn für jedermann oder eine größere, allgemein bestimmte Personengruppe zur Nutzung freigegeben habe, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, und die Fläche tatsächlich auch so genutzt werde.

Das sei bei dem Parkhaus, in dem der Betrunkene sich mit dem Fahrzeug bewegte, der Fall gewesen. Er habe das Auto während der regulären Öffnungszeiten benutzt, so dass das Gelände auch für andere Verkehrsteilnehmer zugänglich gewesen sei. Lediglich außerhalb der Betriebszeiten stelle ein Parkhaus dem Gericht zufolge keinen öffentlichen Verkehrsraum dar.

Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die Ausweitung des Begriffs des öffentlichen Verkehrsraums auf solche Flächen eine Schutzfunktion erfülle: Andere Verkehrsteilnehmer sollten davor bewahrt werden, durch das regelwidrige Verhalten eines Fahrers Schaden zu erleiden.

Trotz geschlossener Schranke: Verkehrsraum war öffentlich

Auch das Argument des Mannes und seines Verteidigers, dass die Mitarbeiterin durch die Betätigung der Schranke das Parkhaus in einen nichtöffentlichen Raum verwandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten.

Wie das BayObLG betonte, sei die Ausfahrt eines einzelnen Benutzers lediglich kurzzeitig blockiert worden, während die Einfahrten weiterhin offengeblieben seien. Andere Fahrzeuge hätten in das Parkhaus einfahren können, Fußgänger hätten es betreten und verlassen. Die Schranke habe die öffentliche Nutzung des Parkhauses nach Ansicht der Kammer nicht wesentlich eingeschränkt.

Daraus folgerte das Gericht, dass die Fahrt des Angeklagten vom Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und das anschließende Zurücksetzen auf einen Parkplatz weiterhin als Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zu werten sei.

 
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