12.4.2018 – Es scheint an der Zeit, die Diskussion vom Kopf auf die Füße zu stellen. Selbstverständlich kann ein Versicherer frei entscheiden, ob und falls ja, mit welchem Versicherungsberater er zusammenarbeitet, mithin ob er eingereichtes Geschäft akzeptiert. Dies ist bei Maklern seit Jahrzehnten nicht anders.
Nimmt der Versicherer einen vom Versicherungsberater eingereichten Antrag an, so ist er logisch zwingend auch gemäß § 48c Abs. 1 S. 1 über die Vermittlung durch den Berater informiert und hat die Durchleitung vorzunehmen. Arbeitet der Versicherer nicht mit (diesem) Versicherungsberater zusammen, muss der Abschluss des Vertrages auf anderem Wege zu erfolgen, zum Beispiel über einen Vertreter des Versicherers.
Der Berater hat in diesem Fall den Beratungsschein nach § 48c Abs. 1 S. 6 auszustellen, den der Versicherungsnehmer (nicht der Berater) vor (!) Abschluss des Vertrages dem Versicherer vorlegen muss, um Anspruch auf die Durchleitung zu haben. Im Entwurf des Bafin-Rundschreibens werden die Versicherer daher konsequenterweise auch angehalten, für diese Fälle Vorkehrungen zur Vermeidung überflüssigen Beratungsaufwandes zu treffen.
Nun ist der Versicherer nicht verpflichtet, einen bestimmten Antrag auch anzunehmen. Eine grundsätzliche, dauerhafte und wie vorliegend gar verschriftlichte Verweigerung der Provisionsdurchleitung wird indes einen Missstand darstellen. Hier ist also die Aufsicht zu informieren.
Frank Golfels
zum Leserbrief: „Versicherungsberater muss für das Durchleiten der Provision sorgen”.
Peter Schramm - Es gibt viele Wege, wie der Versicherungsberater den Vertrag vermitteln kann. mehr ...
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