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Bei Gericht bekommt man das, was man bestellt hat

22.2.2018 – Der Rechtsschutzversicherer hatte keinesfalls eine „feingeistige” Unterscheidung zwischen Selbstständigen und Angestellten in seinen Bedingungen. Sondern nur die übliche bei allen Rechtsschutz-Versicherern gegebene Unterscheidung zwischen privatem und beruflichem Rechtsschutz des Selbstständigen.

Hier war nur – wie sehr häufig – der private Rechtsschutz versichert. So fällt die private Haftpflichtversicherung und die Hausratversicherung in den Privatrechtsschutz, die Berufshaftpflicht- und Betriebsinhaltsversicherung hingegen nicht. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat lediglich festgestellt, dass solche üblichen Bedingungen völlig klar auch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung des Selbstständigen dem Bereich des privaten Rechtsschutzes zuordnen.

Dagegen, dass ein Versicherer unrichtig und ziemlich abwegig meint, aus seinen an sich klaren Bedingungen ergäbe sich etwas anderes, kann man sich nicht vorab schützen. Auch nicht durch Wechsel in einen anderen Vertrag, der (ebenso) klare Bedingungen hat. Wenn ein Leistungssachbearbeiter hier abwegige Vorstellungen in klare Bedingungen hineinliest, hat man dennoch ein Problem – genau wie es im Fall des LG Düsseldorf auch war.

Das LG Düsseldorf hat ein Urteil gesprochen, nach vereinbarten Bedingungen und geltender Rechtslage – dass Gerichte „gute Lösungen finden” würden, beschreibt dies nicht. Bei Gericht bekommt man das, was man bestellt hat – ein Urteil. Ob das Urteil für irgendjemand gut ist oder ein Problem löst, ist eine andere Frage.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „„Feingeistige” Unterscheidung sollte nicht im Vertrag stehen”.

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