„Feingeistige” Unterscheidung sollte nicht im Vertrag stehen

22.2.2018 – Auf der Ebene eines Landgerichtes konnte eine gute Kundenlösung erreicht werden. Wie würden das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof urteilen?

Makler wie Kunden haben darauf zu achten, dass diese bedingungsgemäße „feingeistige” Unterscheidung eines solchen Rechtschutz-Versicherers zwischen Selbstständigen/ Freiberuflern und zum Beispiel Angestellten bei Neugeschäft nicht im Rechtschutzvertrag steht!

Das geht, bleibt aber leider oft genug unbeachtet. Bei Bestandsgeschäft ist im Rahmen von Kundenbetreuung der bestehende Vertrag durch einen entsprechend neuen Vertrag zu ersetzen, was leider ebenfalls oft genug unbeachtet bleibt.

Gerhard Pscherer

BU@Pscherer.de

zum Artikel: „Wenn sich der Rechtsschutzversicherer drücken will”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

Peter Schramm - Bei Gericht bekommt man das, was man bestellt hat. mehr ...

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