15.4.2024 – Auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bestehen. Kommt es deswegen zu einem Rechtsstreit, so darf einem mittellosen Kläger nicht die Prozesskostenhilfe verwehrt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 13. März 2024 (26 Ta 223/24).
Ein Mann verlangte nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses von seinem Ex-Arbeitgeber, eine in seiner Personalakte befindliche Abmahnung zu entfernen. Doch der weigerte sich.
Deshalb wollte ihn der frühere Arbeitnehmer verklagen. Für einen Rechtsstreit fehlten ihm jedoch die dafür nötigen finanziellen Mittel. Er beantragte daher beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit der Begründung, dass nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf die Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte bestehe, lehnte das Gericht den Antrag ab. Zu Unrecht, befand das von dem Ex-Beschäftigten in Beschwerde angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hätte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, dass wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setze nämlich hinreichende Erfolgsaussichten und fehlender Mutwilligkeit voraus. Beide Tatbestände sahen die Richter als erfüllt an.
Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Artikels 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte bestehe, sei rechtlich umstritten. Das gelte erst recht in Fällen, in denen die Abmahnung bei dem Arbeitgeber möglicherweise in digitalisierter Form existiert haben sollte.
Vor diesem Hintergrund würden durchaus hinreichende Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers auf das Entfernen der Abmahnung aus seiner Personalakte bestehen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe daher wenigstens nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden dürfen.
Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Arbeitsgericht hat nun zu klären, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klagewilligen eine Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung sah das Beschwerdegericht als nicht gegeben an.
+Helmut Brunner - Hier wird mutwillig ein Rechtsstreit vom Zaun gebrochen. mehr ...
Peter Schramm - Mutwilligkeit wird von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen . mehr ...
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