27.5.2024 – Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer von einem Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie um im Rahmen der Freigrenzen pfändbares Arbeitseinkommen. Dies geht aus einem Beschluss vom 25. April 2024 (IX ZB 55/23) hervor.
Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflationsfolgen eine Ausgleichsprämie erhalten. Diese wurde ihm in zwei Teilbeträgen zu je 1.500 Euro ausgezahlt.
Der Beschäftigte befand sich zum Zeitpunkt der Bewilligung in Privatinsolvenz. Die Inflationsausgleichsprämie sollte daher gepfändet werden.
Dagegen setzte sich der Mann vor Gericht zu Wehr. Er trug vor, dass es sich bei der Prämie nicht um Arbeitslohn handele. Sie sei daher ebenso wie zum Beispiel eine Erschwerniszulage unpfändbar.
Dieser Argumentation wollten sich weder die Vorinstanzen noch der von dem Beschäftigten in Revision angerufene Bundesgerichtshof anschließen. Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Bezüglich der Inflationsausgleichsprämie habe der Gesetzgeber − anders als bei der Energiepauschale − keine Unpfändbarkeit angeordnet. Bezugspunkt der Prämie sei die mit dem laufenden Gehalt vergütete, regelmäßige Arbeitsleistung. Sie erhöhe bei gleichbleibender Leistung folglich das zu entrichtende Gehalt.
Im Übrigen sei die Zahlung nicht zweckgebunden und daher auch aus diesem Grund pfändbar. Denn sie diene der Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise.
Gegen eine Zweckbindung der Inflationsausgleichsprämie spreche auch, dass die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen jedes Jahr zum 1. Juli angepasst werde. Außerdem würden die durch die Kaufkraftminderung gestiegenen Lebenshaltungskosten bereits bei der Bemessung der neuen Pfändungsfreigrenze berücksichtigt.
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