Können Kosten eines Insolvenzverfahrens steuerlich geltend gemacht werden?

4.4.2024 – Die Kosten eines Insolvenzverfahrens können dem Finanzamt gegenüber weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 2023 entschieden (1 K 97/22).

Über das Vermögen der Klägerin war wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Sie war Eigentümerin eines vermieteten Objektes. Um damit vollständig ihre Gläubiger befriedigen zu können, wurde dieses von der Insolvenzverwalterin verwertet. Dabei verblieb der Klägerin ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Den wollte sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten um die Kosten des Insolvenzverfahrens mindern.

Das lehnte das Finanzamt ab. Denn es würden keine Werbungskosten im Sinne von § 9 EstG vorliegen. Das Insolvenzverfahren habe ausschließlich dazu gedient, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen der Schuldnerin verwertet und der Erlös verteilt worden sei.

Weder Werbungskosten …

Auch das schließlich mit dem Fall befasste Hamburger Finanzgericht hielt das Ansinnen der Klägerin für unbegründet. Es wies die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Kosten des Insolvenzverfahrens weder um Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG noch um eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Gesetzes.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe die Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften eines Steuerpflichtigen. Ein Insolvenzverfahren diene vielmehr gemäß § 1 InsO in erster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen und ihn selbst von Schulden zu befreien.

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… noch außergewöhnliche Belastung

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Überschuldung von Privatpersonen sei nämlich kein gesellschaftliches Randphänomen und damit auch nicht außergewöhnlich.

Im betrieblichen Bereich stelle eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis dar, deren Kosten als außergewöhnliche Belastung dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden könnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort wird die Sache unter dem Aktenzeichen IX R 29/23 geführt.

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