30.10.2025 – Einen Weg weg von klassischen Garantieprodukten hin zu Modellen ohne die herkömmlich garantierte Mindestverzinsung stellt die fondsgebundene Versicherung dar. Deren komplexe Struktur bringt für den Vermittler jedoch einen erhöhten Erklärungsbedarf mit sich. Er muss verschiedene Pflichten zur Information und Beratung des Kunden sowie zur Dokumentation beachten, um falsche Empfehlungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Ein Vermittler, der in einem Verkaufsgespräch ein fondsgebundenes Versicherungsprodukt empfehlen will, ist vorher grundsätzlich zu einer anleger- und produktgerechten Beratung verpflichtet. Er muss dem Anleger alle Informationen liefern, die für die zu treffende Entscheidung wesentliche Bedeutung haben können. Diese Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig erteilt werden.
Der Vermittler muss sich auf die Übermittlung von Informationen konzentrieren und dabei die Information von deren Bewertung trennen. Erst wenn er sicher ist, dass der Kunde so ausreichend informiert ist, dass dieser eine Empfehlung nachvollziehen kann, kann er diese aussprechen.
Der Gesetzgeber hat die durch den Versicherer zu erteilenden Informationen in den §§ 1, 2 und 4 VVG-InfoV zusammengestellt. Der Versicherer ist verpflichtet, diese Informationen schriftlich zu erteilen, die Übergabe an den Antragsteller hat durch den Vermittler zu erfolgen.
Bei den Überlegungen über den Inhalt der zu erteilenden Information sollte der Schwerpunkt auf der Übermittlung von Tatsachen und Hinweisen gelegt werden, die typisch sind für diese Produkte. Dazu gehören Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Darüber hinaus sind weitere produktspezifische Informationen zu übermitteln.
Der Vermittler hat die schriftlichen Informationen des Versicherers auch rechtzeitig vor Unterzeichnung des Antrags zu erläutern. Was rechtzeitig ist, wird aus Sicht des Antragstellers beurteilt.
Es wird grundsätzlich nicht ausreichen, Information, Beratung und Unterzeichnung des Antrags in einer kurzen Sitzung zu erledigen. Diese Zeit kann nur dann ausreichen, wenn der Antragsteller schon Vorkenntnisse hat, früher einen anderen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat oder auf eine Beratung ausdrücklich verzichtet.
In welchem Umfang die Erläuterung zu erfolgen hat, bleibt in jedem Fall der Einschätzung des Vermittlers überlassen. Die Kenntnisse des Versicherungsnehmers in Bezug auf die Kapitalmärkte spielt bei dem Umfang der zu übermittelnden Informationen eine große Rolle.

Die Rechtsprechung verpflichtet den Vermittler, das Produkt, über das Auskunft erteilt wird, zumindest einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, insbesondere in Hinsicht auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die vorhandenen Informationen. Seine Beratung ist daher fehlerhaft, wenn er für ihn erkennbare Fehler der Unterlagen bei der Übergabe nicht offenlegt.
Zur Beurteilung dessen, ob eine angemessene Beratung erfolgt ist, sind neben dem zeitlichen Aufwand, der für die Beratung im konkreten Fall betrieben werden muss, weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Diese betreffen insbesondere den Aufwand, den der Vermittler betreibt, um sich selbst über das Sachgebiet zu informieren, in dem er als Vermittler tätig ist. Im Zweifel wird der Vermittler auch darlegen müssen, ob, wie und wo er sich fortgebildet hat.
Der Gesetzgeber verpflichtet sowohl den Versicherer als auch den Vermittler zur Dokumentation der Beratung, der erteilten Empfehlungen sowie der Gründe, aus denen der Rat im konkreten Fall erteilt wurde.
Fraglich ist, ob es ausreicht, dass der Vermittler dem Versicherungsnehmer ein Dokument vorlegt, in dem dieser durch Ankreuzen zwischen den Optionen „Beratung ja / nein“ und / oder „Dokumentation ja / nein“ wählen kann und in dem vorformulierte Angaben über den Ablauf des Gespräches festgehalten sind.
Das Dokument gibt keine konkreten Gesprächsinhalte wieder, sondern kann nur als Checkliste dafür verstanden werden, welche Punkte angesprochen wurden, die durch Ankreuzen zu bestätigen sind. Es ist nicht geeignet, einen Nachweis über die Art und Weise der Beratung zu ersetzen.
Dieses Vorgehen kann als Umgehung der Verpflichtung zur sorgfältigen Beratung gewertet werden. Ein systematisches Nutzen der Verzichtserklärung kann zudem aus Sicht des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers des Vermittlers als vorsätzlicher Verstoß gegen gesetzliche Pflichten interpretiert werden. Es droht damit die Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes aus dieser Deckung.
| Der vorstehende Text ist ein Auszug aus dem VersicherungsJournal-Fachbuch „Die fondsgebundene Versicherung – Rechtliche und fachliche Grundlagen zur Konzeption und Vermittlung von Fondspolicen“ des Autors und Juristen Thomas Leithoff. Der Versicherungsexperte zeichnet darin die fondsgebundene Versicherung als eine tragfähige Lösung für den Schutz vor biometrischen Risiken kombiniert mit einer sinnvollen Kapitalanlage nach. Thomas Leithoff trägt dabei alle wesentlichen Informationen zu den inhaltlichen, versicherungs-mathematischen und wirtschaftlichen Dimensionen der Produktgruppe zusammen. Er erklärt die Zusammenhänge zwischen Produkt, Kalkulation und Vertragsgestaltung sowie die Pflichten und Rechte der Beteiligten. Zudem liefert er deren juristische Einordnung nach deutschem Recht. |
Thomas Leithoff
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