Wann Werbung mit der Bezeichnung „Versicherung“ irreführend ist

3.7.2025 – Die Werbung eines Assekuradeurs mit der Bezeichnung „Versicherung“ ist irreführend. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren entschieden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Der beklagte Versicherungsvermittler ist als Assekuradeur tätig und betreibt sein Unternehmen in Form einer GmbH. Im Rahmen seiner Tätigkeit unterhält er einen Internetauftritt.

Aus Sicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) stellte der Vermittler seine Leistungen über seinen gesamten Internetauftritt verteilt als Versicherungsleistungen dar. Diese verglich er mit Leistungen anderer Versicherungsunternehmen.

Außerdem bezeichnete er sich im FAQ-Bereich seiner Homepage ausdrücklich als „Versicherung“, berichtet der Verband in einer Mitteilung. Ferner verwendete er ein Logo, das seinen Namen und die Bezeichnung „Insurance“ enthielt, und nannte im Impressum die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

Falscher Eindruck und Verstoß gegen Bezeichnungsschutz

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Hinweise als irreführend. Nach ihrer Ansicht entstand der Eindruck, dass es sich bei dem Versicherungsvermittler um ein Versicherungsunternehmen handelt. Darüber hinaus erachtete sie die werblichen Hinweise als Verstoß gegen den im Versicherungsaufsichtsrecht verankerten Bezeichnungsschutz.

Nach § 6 VAG dürfen die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen sowie von deren Verbänden geführt werden.

Versicherungsvermittler dürfen die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.

Gesamteindruck des Internetauftritts ruft Fehlvorstellung hervor

Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (37 O 13498/24 – nicht rechtskräftig) der Auffassung der Wettbewerbszentrale überwiegend an.

„Denn es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Versicherungsunternehmen hinter der Beklagten vermuteten. Der Gesamteindruck des Internetauftritts rufe diese Fehlvorstellung hervor“, informiert der Verband.

Den Hinweis auf die Vermittlereigenschaft in den für Versicherungsvermittler verpflichtenden Erstinformationen im unteren Bereich der Internetseite habe das Gericht nicht für geeignet gehalten, um die Irreführung zu beseitigen.

Von Verbrauchern könne beim ersten Besuch der Webseite nicht erwartet werden, sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen im Detail zu lesen, insbesondere auch diejenigen, die sich am Seitenende finden, heißt es.

Zusatz „Services“ stellt die Vermittlereigenschaft hinreichend klar

Keinen Verstoß gegen den versicherungsaufsichtsrechtlichen Bezeichnungsschutz stellte nach Ansicht des Gerichts allerdings die Unternehmensbezeichnung selbst dar. Dort war der Bezeichnung „Insurance“ das Wort „Services“ beigefügt.

Damit sei nicht ein Versicherungsprodukt selbst in den Vordergrund gestellt worden, sondern ein Service im Zusammenhang mit den angebotenen Versicherungsprodukten. Da dies auch deren Vermittlung erfassen könne, stelle der Zusatz „Services“ die Vermittlereigenschaft hinreichend klar, wird berichtet.

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