Kein Schadenersatz: Käuferin bleibt auf Behandlungskosten sitzen

5.4.2024 – Stellt der Käufer eines Tieres kurz nach dessen Erwerb fest, dass es krank ist, muss er sich wegen einer tierärztlichen Behandlung in der Regel zunächst mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, ehe er selbst tätig wird. Tut er das nicht, bleibt er auf den Behandlungskosten sitzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2024 hervor (14 S 92/21).

Die Klägerin hatte bei der Beklagten Mitte März 2020 zwei Katzen gekauft. Am Tag nach der Abholung stellte sie fest, dass die Tiere offenkundig krank waren. Sie ging daher unverzüglich zu einer Tierärztin, ohne zuvor die Verkäuferin aufzufordern, sich um die Behandlung der Katzen zu kümmern.

Schlechter Pflegezustand der Katzen

Die Veterinärin stellte fest, dass sich die Tiere in einem schlechten Pflegezustand befanden und abgemagert waren. Sie wurden daher mehrfach von ihr behandelt.

Dadurch entstanden Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro. Die sich geprellt fühlende Käuferin verlangte von der Verkäuferin, ihr die Ausgaben zu ersetzen. Denn sie habe davon ausgehen dürfen, gesunde Tiere zu erwerben.

Die Verkäuferin weigerte sich, die Behandlungskosten zu übernehme. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt die Klägerin eine Niederlage.

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Kein Notfall

Nach Ansicht des Lübecker Landgerichts kann es dahinstehen, ob die beiden Katzen bereits beim Erwerb krank und damit mangelhaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs waren.

Denn die Käuferin hätte nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz gehabt, wenn sie, bevor sie eigene Maßnahmen ergreift, die Verkäuferin unter – vergeblicher – angemessener Fristsetzung dazu aufgefordert hätte, selbst für die Gesundung zu sorgen.

Eine solche Maßnahme wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn der Zustand der Tiere es erfordert hätte, dass diese unverzüglich behandelt werden. Einen derartigen Notfall habe die Klägerin jedoch nicht beweisen können. Er sei auch von der Tierärztin nicht bestätigt worden.

Frist zur Nachbesserung eines Mangels

Bei dem Erfordernis, einem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung eines Mangels einzuräumen, handele es sich nicht um eine reine „Frömmelei“. Die Fristsetzung diene vielmehr dazu, diesen darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen, wenn er nicht innerhalb der Frist selbst tätig wird.

Der Verkäufer habe dadurch die Möglichkeit, den Schaden durch eigenes Handeln so gering wie möglich zu halten. Die Richter fühlten sich nicht dazu veranlasst, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Haftpflichtversicherung · Marktforschung · Schadenersatz
 
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