Kündigt Konzept & Marketing Verträge ohne Rücksprache?

31.7.2025 – Ein Versicherungsmakler kritisierte den Assekuradeur scharf. Er nannte dabei Beispiele für eine vermeintlich fragwürdige Vertrags- und Annahmepraxis. Beide Akteure stellten inzwischen klar, dass die Vorwürfe nicht zutreffend sind. (Bild: privat)

Der Versicherungsmakler Kanzlei Heidekamp für Versicherungsvermittlung und Investmentberatung erhebt auf seinem Unternehmensblog derzeit Vorwürfe gegen den Assekuradeur Konzept & Marketing – ihr unabhängiger Konzeptentwickler GmbH.

Demnach könne eine Veränderung der Lebensumstände dazu führen, dass Kunden ihren Versicherungsschutz verlieren – was auch für Makler zur Haftungsfalle werden könne. Die Kanzlei verweist zur Untermauerung ihrer Kritik auf zwei Fälle aus dem eigenen Kundenbestand.

Konkret geht es um eine Police zur Absicherung selbst genutzter Wohnimmobilien, die der Assekuradeur unter dem Namen „allsafe casa“ vertreibt. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, die als Allgefahrendeckung für die eigenen vier Wände beworben wird.

Später kündigte K&M den Erstvertrag ohne Rücksprache mit uns als Makler oder dem Versicherungsnehmer.

Bert Heidekamp

Kündigung ohne Rücksprache mit Makler und Versicherungsnehmer?

Bert Heidekamp (Bild: privat)
Bert Heidekamp (Bild: privat)

Im ersten Fall hatte ein Ehepaar mit Kindern ein zweites Haus gekauft, das abwechselnd mit dem ersten genutzt wurde – teils aus beruflichen, teils aus privaten Gründen. Die Filialen des Paares waren von den Häusern unterschiedlich gut erreichbar; zudem lag das zweite Haus in Seenähe und diente der Erholung. Je nach Alltagssituation wohnten die Ehepartner gemeinsam oder getrennt in beiden Immobilien.

Für das erste Haus sei 2017 die besagte Eigenheimpolice von K&M abgeschlossen worden, berichtet der Makler. Nach dem Kauf des zweiten Hauses habe man auch dieses mithilfe des Onlinerechners des Assekuradeurs eigenständig versichert.

„Später kündigte K&M den Erstvertrag ohne Rücksprache mit uns als Makler oder dem Versicherungsnehmer“, berichtet Bert Heidekamp. Der Assekuradeur habe dies damit begründet, dass eine gleichzeitige Nutzung beider Häuser ausgeschlossen sei und man davon ausgehe, das erste Haus sei verkauft worden. Erst nach Widerspruch sei der Vertrag reaktiviert worden.

„Wie kann man einfach auf Grundlage einer Annahme einen Vertrag kündigen – ohne Rückfrage? Und warum sollen zwei Häuser nicht gleichzeitig bewohnbar sein?“, empört sich der Makler.

Scheidung führt zu angeblichem Verlust des Versicherungsschutzes

Im zweiten Fall, von dem der Makler berichtet, führte eine Scheidung zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsnehmer habe sich von seiner Partnerin getrennt und das gemeinsame Haus verlassen, das fortan von der Frau und den Kindern bewohnt wurde.

Obwohl der Mann weiterhin Beiträge zahlte, erklärte K&M den Versicherungsschutz für erloschen – da die Voraussetzung „selbst genutztes Eigentum“ durch den Auszug nicht mehr erfüllt sei.

Welche Kritikpunkte der Makler gegen K&M konkret erhebt

Heidekamp listet in seinem Blogbeitrag mehrere Probleme auf, die sich auch für Makler als problematisch erweisen können:

  • Unklare Annahmevoraussetzungen: Obwohl K&M verlange, dass Versicherungsnehmer zugleich Eigentümer und Bewohner des versicherten Objekts seien, werde diese Bedingung im Antrag nicht eindeutig abgefragt oder kommuniziert.
  • Mangelnde Transparenz: Im Online-Antrag, in Prospekten und bei Makler-Schulungen fehlten laut Heidekamp klare Hinweise auf Ausschlussgründe – etwa bei Zweitnutzung oder Änderungen der Lebensumstände.
  • Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz: Beide erstgenannten Punkte widersprechen nach Einschätzung des Maklers § 6 Absatz 1 VVG, wonach der Versicherer verpflichtet sei, den Kunden über alle für den Versicherungsschutz wesentlichen Umstände zu informieren.
  • Verlust des Versicherungsschutzes bei Änderungen der Lebenssituation: Schon ein temporärer Auszug, eine Scheidung oder eine geerbte Immobilie könne laut K&M zur automatischen Vertragskündigung führen – ohne vorherige Rücksprache.
  • Unklare Kommunikation bei Tarifumstellungen: In einem weiteren Fall bemängelt Heidekamp fehlende Transparenz bei Leistungsänderungen. Bei der Umstellung auf einen neuen Tarif habe ihm der Versicherer auf Nachfrage zugesichert, es gebe keine Verschlechterungen. Erst Monate später sei beiläufig bekannt geworden, dass im Neuvertrag sehr wohl Einschränkungen bestehen – etwa eine Begrenzung bei Marderbissschäden an der Dämmung. Eine Gegenüberstellung von Leistungsverbesserungen und -einschränkungen, wie sie bei vielen Versicherern üblich sei, habe gefehlt.
  • Haftungsrisiko für Makler: K&M verweise Kunden im Zweifel auf die Verantwortung des Maklers – obwohl der digitale Abschluss direkt über die Systeme des Anbieters laufe.

Die Einschränkung auf „selbst genutzt“ ist […] für ein Kombiprodukt aus Wohngebäude- und Hausratdeckung in einem Vertrag […] zwingend erforderlich.

Konzept und Marketing

Konzept & Marketing weist Vorwürfe zurück

Auf Anfrage weist Konzept & Marketing die Vorwürfe des Versicherungsmaklers zurück. Die Einschränkungen im Eigenheim-Tarif würden sowohl gegenüber Versicherungsnehmern als auch Vertriebspartnern deutlich kommuniziert.

„Unsere Eigenheimversicherung allsafe casa ist ein Kombiprodukt aus Wohngebäude- und Hausratversicherung in einem Vertrag, das ausschließlich für selbst genutzte Immobilien konzipiert ist“, erklärt ein Unternehmenssprecher. „Diese Produktlogik ist klar in den Verbraucherinformationen (IPID) und in der Zielmarktdefinition beschrieben.“

Die Einschränkung auf „selbst genutzt“ sei bei klassischen Wohngebäudeversicherungen nicht üblich, „für ein Kombiprodukt aus Wohngebäude- und Hausratdeckung in einem Vertrag jedoch zwingend erforderlich und daher marktgerecht.“ Für nicht selbst bewohnte Immobilien biete man eigenständige Wohngebäudetarife an, so der Sprecher. Er betont weiter:

„Die Bedingung der Selbstnutzung ist seit Markteinführung 2009 klar in den Tarifunterlagen kommuniziert und bislang gab es keinerlei vergleichbare Rückmeldungen von kooperierenden Maklern. Wir nehmen den Hinweis aber gerne zum Anlass, die Transparenz in unserem Online-Rechner erneut zu überprüfen und zu optimieren“.

„Irrtümlicherweise einen Eigentümerwechsel angenommen“

Auch dass Verträge ohne Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer oder Makler beendet werden, bestreitet K&M. „Eine Kündigung durch uns wurde zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen“. Im geschilderten Fall des Maklers sei es demnach zu einem Missverständnis gekommen:

„Beim Antrag auf Versicherung einer zweiten Immobilie mit denselben Eigentümerdaten haben wir irrtümlich einen Eigentümerwechsel der ersten Immobilie durch einen Umzug/Verkauf vermutet. In diesem standardisierten Prozess wird darauf hingewiesen, dass ein neuer Eigentümer einen bestehenden Vertrag kündigen kann, falls er diesen nicht übernehmen möchte“, schreibt der Sprecher.

Man befinde sich bereits mit dem Autor des Blogbeitrages im Austausch, „um Missverständnisse auszuräumen und falsche Aussagen zu korrigieren. Die im Beitrag dargestellte Kritik spiegelt nicht korrekt unsere Vertragsprozesse oder Bedingungswerke wider“, schließt der Unternehmenssprecher von K&M.

„Eigenheim-Police ist grundsätzlich ein gutes Produkt“

„Die Eigenheim-Police von Konzept & Marketing ist grundsätzlich ein solides Produkt – vorausgesetzt, die Annahmerichtlinien werden eingehalten“, schreibt Heidekamp. „Genau hier liegt jedoch die Problematik: Die aktuelle Umsetzung im Online-Vertrieb offenbart eklatante Lücken in der Risikokommunikation und technischen Risikoprüfung“.

In seinem Blogbeitrag unterbreitet Heidekamp auch Verbesserungsvorschläge, wie die Probleme aus der Welt geschafft werden könnten: zum Beispiel durch eine technische Anpassung im Online-Rechner, deutlichere Hinweise in Jahresrechnungen und Vertragsdokumenten sowie einen Hinweis auf die Vertragsanforderung „Selbstnutzung durch den Versicherungsnehmer als Erstwohnsitz und Eigentümer“.

Nachträgliche Ergänzung vom 1. August 2025, 9.30 Uhr:

Konzept & Marketing hat dem VersicherungsJournal nach Redaktionsschluss folgende Stellungnahme zukommen lassen: „Entgegen der im Beitrag aufgestellten Behauptung wurde im genannten Fall keine Kündigung ausgesprochen – weder gegenüber dem Versicherungsmakler noch dem Versicherungsnehmer. Hintergrund ist ein automatisierter Hinweis, dass der Erwerber / neue Eigentümer einer Immobilie ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält. Dieser Hinweis wurde ausgelöst, weil bei Antragstellung eines zweiten Objekts mit denselben Eigentümerdaten fälschlicherweise von einem Eigentümerwechsel der ersten Immobilie ausgegangen wurde. Dies war ein  Missverständnis. Eine Kündigung erfolgte zu keinem Zeitpunkt.”

Bert Heidekamp hat in der Zwischenzeit den Vorwurf, die Verträge seien ohne Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer gekündigt worden, zurückgenommen und den Blogbeitrag entsprechend abgeändert. Demnach sei der Kunde nur irrtümlich davon ausgegangen, dass der Vertrag gekündigt worden sei.

Auf Heidekamps Blog heißt es nun: „Der vorliegende Artikel wurde am 31.07.2025 im Zusammenhang mit dem Beitrag im VersicherungsJournal sowie der schnellen telefonischen Rückmeldung des Geschäftsführers von K&M besprochen. In dem persönlichen Gespräch konnten bereits einige Missverständnisse geklärt werden. Dennoch bleiben einige Punkte offen, auf die ich hinweisen möchte – mit dem Ziel, bestehende Abläufe und Verständnisse weiter zu verbessern“.

Bezüglich des ersten geschilderten Falls korrigiert Heidekamp seine Version. Nun heißt es, nachdem der Kunde das zweite Haus gekauft und versichert hatte, erhielt er einem späteren Zeitpunkt „ein Schreiben von K&M mit dem Hinweis auf den angeblichen Verkauf seiner ersten Immobilie. In der Folge wandte er sich an mich, da er – irrtümlich – von einer Vertragskündigung ausging. Als betreuender Makler lag mir dieses Schreiben nicht vor, und es war auch nicht im Extranet abrufbar. Erst heute wurde es mir von K&M zur Verfügung gestellt.

Es ist in der Praxis nicht immer möglich, dass der Versicherungsnehmer ein solches Schreiben sofort faxen, scannen oder per E-Mail weiterleiten kann. Insofern erfolgte meinerseits eine vorsorgliche Reaktion: Ich widersprach der vermeintlichen Kündigung und habe den Versicherungsnehmer beruhigt, dass es sich um ein Versehen handeln muss“, so berichtet Heidekamp.

Leserbriefe zum Artikel:

Markus Witt - Sachverhalt nicht sauber dargestellt. mehr ...

 
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