3.4.2024 – Ein Arbeitgeber kann in einer Einstellungszusage erklären, dass diese vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung erfolgt. In diesem Fall steht einem Bewerber keine Entschädigung wegen einer Diskriminierung zu, wenn sich bei der Untersuchung herausstellt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Job geeignet ist. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden (3 Ca 1654/23).
Der Entscheidung lag die Klage eines an Diabetes erkrankten schwerbehinderten Mannes zugrunde. Er hatte sich im Jahr 2023 auf eine von einer Gemeinde ausgeschriebenen Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben.
Die Stadt erklärte sich dazu bereit, den Kläger einzustellen. Ihre Zusage machte sie jedoch von dem Ergebnis einer noch durchzuführenden ärztlichen Einstellungsuntersuchung abhängig.
Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Stellenbewerber wegen seiner Diabeteserkrankung nicht für die Stelle geeignet sei. Daraufhin nahm die Gemeinde ihre Einstellungszusage zurück.
Das nahm der Betroffene zum Anlass, sie wegen einer Diskriminierung schwerbehinderter Menschen im Sinne von § 1 AGG auf Zahlung einer Entschädigung zu verklagen.
Ohne Erfolg: Das Siegburger Arbeitsgericht wies seine Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Mann wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Denn die Stadt habe ihm ungeachtet seiner Behinderung zunächst eine Einstellungszusage erteilt. Dass sie diese von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht habe, sei nicht zu beanstanden.
Es hätte auch jeden nichtbehinderten Bewerber treffen können, dass die Gemeinde ihre vorbehaltliche Zusage angesichts einer negativen ärztlichen Feststellung zurückzieht habe. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei folglich unbegründet. Dem Kläger stehe keine Entschädigung zu.
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