14.5.2025 – Das Geldwäschegesetz wird zwar von den meisten Versicherungsvermittlern bereits erfolgreich umgesetzt. Aber noch immer ist jeder Vierte unsicher, ob er die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich erfüllt. Das zeigt eine Umfrage des AfW-Bundesverbandes.
Wie setzen Versicherungsvermittler die Anforderungen des Geldwäschegesetzes um – und sind ihre Unternehmen mit den strengen Regeln überfordert? Diese Frage wird im 17. AfW-Vermittlerbarometer aufgegriffen. Für die Studie hat der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. im Oktober und November 2024 insgesamt 1.173 Vermittler online befragt.
Rund neun von zehn der Befragten verfügten über eine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, etwa 84 Prozent von ihnen arbeiteten im Maklerstatus. Zusätzlich hatten knapp sechs von zehn Befragten eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO.
Das Ergebnis zeigt: Viele Vermittler setzen die Anforderungen des Geldwäschegesetzes bereits erfolgreich um. So beantworteten 65 Prozent der Teilnehmer die Frage „Ist Ihr Unternehmen GwG-konform aufgestellt?“ mit „Ja“.
Gleichzeitig besteht weiterhin erhebliche Unsicherheit. Fast jeder Vierte – konkret 24 Prozent – gab an, nicht sicher zu sein, ob das eigene Unternehmen die GwG-Vorgaben erfüllt. Weitere neun Prozent machten keine Angabe, lediglich zwei Prozent verneinten die Konformität explizit. Die Ergebnisse entsprechen in etwa denen des Vorjahres (VersicherungsJournal Medienspiegel 25.1.2024).
„Die GwG-Pflichten sind umfassend: Vermittlerinnen und Vermittler müssen über ein Risikomanagement verfügen, interne Sicherungsmaßnahmen implementieren, ihre Beschäftigten schulen sowie Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten beachten“, warnt der Verband im Pressetext.
Vor diesem Hintergrund sei es bedenklich, dass nur etwa ein Drittel der Befragten angibt, im eigenen Unternehmen eine schriftliche Risikoanalyse durchzuführen. 42 Prozent verzichten ausdrücklich darauf. Weitere 16 Prozent sind sich unsicher oder machten keine Angabe.
Stark vereinfacht sind nur jene Versicherungsvermittler von den Berichtspflichten des Geldwäschegesetzes ausgenommen, die ausschließlich Sachversicherungen vermitteln. Zu den Verpflichteten zählen unter anderem Versicherungsvermittler nach § 59 VVG – sofern sie
Ausgenommen sind nach § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 GewO Vermittler, die ausschließlich im Auftrag eines oder – sofern keine Konkurrenz zwischen den Produkten besteht – mehrerer in Deutschland zugelassener Versicherungsunternehmen tätig sind.
Nach § 45 Absatz 1 GwG müssen sich alle Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG spätestens seit dem 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Zentralstelle für Finanztransaktions-Untersuchungen registrieren. Dort sind auch Verdachtsmeldungen anzugeben (4.12.2023).
Verstöße gegen das GwG werden künftig noch konsequenter verfolgt. Wer die Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder.
Norman Wirth, AfW-Vorstand
Der AfW erwartet, dass die Bekämpfung von Geldwäsche unter der neuen Bundesregierung weiter verschärft wird.
„Die Bundesregierung hat die Optimierung des Transparenzregisters und der Verfahren zur Vermögensermittlung und -einziehung klar auf der Agenda. Verstöße gegen das GwG werden künftig noch konsequenter verfolgt“, erklärt Vorstand und Fachanwalt Norman Wirth.
Der Verband stellt auf seiner Webseite mehrere Arbeitshilfen bereit, die gemeinsam mit dem Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. erarbeitet wurden.
„Zögern Sie nicht. Anlasslose Kontrollen können jederzeit erfolgen. Wer die gesetzlichen Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder“, mahnt Wirth zu einer schnellen Umsetzung des GWG.
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