18.3.2026 – Der BDVM sieht auch mit dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht abschließend geklärt, ob es Versicherungsmaklern untersagt ist, ihre Unabhängigkeit zu bewerben – manche Formulierungen würden sogar das Gegenteil nahelegen. Der IGVM bezeichnet die Rechtslage als „fachlich und rechtlich problematisch“.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Urteil vom 20. Februar 2026 (6 U 63/25) einem Makler untersagt, mit seiner Unabhängigkeit zu werben (VersicherungsJournal 13.3.2026). Es ist bereits das dritte Urteil auf Ebene der Oberlandesgerichte, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. einen entsprechenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat.
Die betroffene UFKB GmbH hat bestätigt, nicht in Berufung gehen zu wollen. Eine Anfechtung sei nur auf dem Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) möglich – ein eigenständiges und formal aufwendiges Verfahren.
Was bedeutet das Urteil nun für Makler? Lässt sich daraus ein generelles Verbot ableiten, mit der Formulierung „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu werben? Und wie stehen die Chancen, dass es doch noch zu einer höchstrichterlichen Klärung kommt?
„Ob die Bezeichnung als ‚unabhängiger Versicherungsmakler‘ als solche bereits unzulässig sein soll, lässt die Entscheidung offen“, sagt Dr. Bernhard Gause, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM).
Im vorliegenden Urteil sei wieder sehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt worden, so der Jurist – insbesondere auf die „hervorgehobene Werbung mit ‚Unabhängigkeit‘ als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit“.
Die Urteilsbegründung hat der Verbraucherverband auf seiner Webseite veröffentlicht (PDF, 7,28 MB). Dort fallen Details auf, die zunächst widersprüchlich scheinen:
Manche Passagen lesen sich sogar so, dass eine Werbung mit der Unabhängigkeit zulässig wäre.
Dr. Bernhard Gause, BDVM
Dürfen Makler ihre Unabhängigkeit also doch auf Webseiten betonen? „Manche Passagen lesen sich sogar so, dass eine Werbung mit der Unabhängigkeit zulässig wäre, wenn der Hinweis auf das Tätigwerden auf Provisionsbasis nur ‚rechtzeitig‘ erfolgt – was wir als gegeben ansehen“, sagt Gause.

„Auch die Ansicht des Gerichts, dass die Bewerbung von Beratungsleistungen das Trennungsprinzip zwischen Beratung und Vermittlung aufweichen soll, ist schlicht unzutreffend. Anlassbezogene Beratung ist bei der Vermittlung Pflicht. Im Falle eines Versicherungsberaters steht vor der eigentlichen Beratung ein Kostenvoranschlag über das voraussichtliche Honorar“, so Gause.
Insgesamt seien die Ausführungen in sich widersprüchlich. Einerseits werde festgestellt, „dass dem Verbraucher die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertriebsformen (Vertreter/Makler/Berater) nicht bekannt seien. Dann heißt es aber, der Auftritt der Beklagten suggeriere dem Verbraucher zunächst die Stellung als Beraterin und anschließend als Vermittlerin.“
Daher halte der BDVM das Urteil für „inhaltlich falsch“ und bleibe bei seiner Rechtsauffassung. Es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof.
Auch der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. bewertet das Urteil des OLG kritisch, „weil es die Kommunikation der gesetzlich vorgesehenen Rolle des Versicherungsmaklers deutlich erschwert“, wie der geschäftsführende Vorstand Norman Wirth dem VersicherungsJournal mitteilt.
Wenn so ein zentraler Begriff wie „Unabhängigkeit“ praktisch nicht mehr verwendet werden könne, entstehe „ein irritierendes Spannungsverhältnis zwischen rechtlicher Einordnung und zulässiger Außendarstellung“, gibt Wirth zu bedenken.
Das Urteil bestätige erneut, dass Gerichte den Begriff „Unabhängigkeit“ sehr streng auslegen. Maßgeblich sei das Verkehrsverständnis: „Verbraucher verbinden nach Auffassung der bisher damit befassten Gerichte damit eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von Dritten. Diese Erwartung kann ein auf Courtagebasis agierender Versicherungsmakler strukturell nicht vollständig erfüllen“, so Wirth.

Die Frage, ob das Urteil Maklern möglicherweise doch erlaubt, mit ihrer Unabhängigkeit zu werben, bewertet Wirth zurückhaltend.
Tatsächlich erkennt auch er einen „Türspalt“, der sich nun auftut. „Das Gericht beschreibt sogar konkret, dass eine solche Korrektur etwa durch Sternchenhinweise oder Fußnoten erfolgen könnte – stellt aber gleichzeitig fest, dass dies im konkreten Fall nicht geschehen ist“, so der Fachanwalt.
„Entscheidend ist jedoch der Gesamtzusammenhang der Begründung: Das Gericht macht deutlich, dass die Irreführung bereits mit dem ersten Eindruck der Werbung entsteht und durch spätere Erläuterungen grundsätzlich nicht mehr behoben werden kann. Eine wirksame ‚Korrektur im Blickfang“ müsste die Aussage daher unmittelbar und gleichwertig relativieren“, erläutert Wirth.
Eine solche Korrektur würde den Begriff ‚Unabhängigkeit‘ sofort wieder einschränken und damit seinen werblichen Gehalt (…) entleeren.
Norman Wirth, AfW
Genau hier liege das praktische Problem: „Eine solche Korrektur würde den Begriff ‚Unabhängigkeit‘ sofort wieder einschränken und damit seinen werblichen Gehalt weitgehend entleeren. Der vermeintliche ‚Türspalt‘ ist deshalb eher theoretischer Natur.“
Die Anforderungen seien so hoch und stünden zugleich im Widerspruch zur Kernaussage, dass eine rechtssichere Verwendung des Begriffs „Unabhängigkeit“ in der Praxis kaum möglich sei. „Wer rechtssicher kommunizieren will, sollte sehr genau prüfen, ob und wie solche Begriffe überhaupt noch verwendet werden können“, so Wirth.
Auch die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) äußert sich zu dem jüngsten Richterspruch und erkennt darin ein klares Muster: „Dieses Urteil reiht sich aus unserer Sicht nahtlos in eine Serie gleichgelagerter Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte ein“, schreibt der Verein.
Die Gemeinschaft berichtet, einen Makler in einem ähnlichen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden unterstützt und die Verfahrenskosten übernommen zu haben. Das Gericht entschied mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (14 U 1740/24) ebenfalls, dass der Betroffene nicht seine Unabhängigkeit auf der Webseite bewerben dürfe (18.11.2025). Auch dort wurde die Werbeaussage als irreführend eingestuft.
Die IGVM erklärt gleichzeitig, warum sie damals nicht weiter prozessierte. „Nach der damaligen Entscheidung haben wir uns intensiv mit den beteiligten Rechtsanwälten über das weitere Vorgehen abgestimmt. Zwar erschien eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH rechtlich denkbar, angesichts der klaren Urteilsbegründung und des geringen Streitwerts jedoch wenig aussichtsreich“, heißt es.
Man habe sich daher bewusst dagegen entschieden, vor den BGH zu ziehen – „eine Entscheidung, die durch das nun ergangene Kölner Urteil aus unserer Sicht vollumfänglich bestätigt wird“, schreibt der Verein.
Die Entscheidungen der Gerichte sollten uns nicht entmutigen, sondern uns daran erinnern, dass echte Unabhängigkeit (…) durch unser tägliches Handeln (…) bewiesen wird.
IGVM
Angesichts des jüngsten Urteils erneuert der IGVM seine grundsätzliche Kritik an der derzeit geltenden Rechtslage.
„Versicherungsmakler sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treuhänderähnliche Sachwalter der Kunden. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung durch die Gerichte bislang keine tragende Rolle spielt, halten wir für fachlich und rechtspolitisch äußerst problematisch“, schreibt der Verband.
Kritisch sehe man auch die Rolle des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Dieser trete faktisch als Mitbewerber der Versicherungsmakler auf, um Abmahnungen durchzusetzen – über Steuern finanziert.
„Wir halten diese Doppelrolle staatlich mitfinanzierter Verbraucherschutzorganisationen für höchst kritisch und fordern den Gesetzgeber ausdrücklich auf, hier für eine klare gesetzliche Abgrenzung zu sorgen. Es darf nicht sein, dass öffentlich geförderte Einrichtungen als Kläger gegen freie Vermittler auftreten und diese wie Wettbewerber behandeln“, positioniert sich der IGVM.
Der Berufsverband empfiehlt Versicherungsmaklern, nicht mehr mit dem Begriff „unabhängig“ zu werben. Stattdessen solle die Rolle als kundenorientierter, ungebundener Vermittler mit umfassender Marktkenntnis in den Vordergrund gestellt werden – auch über die Sachverwalterfunktion.
„Die Entscheidungen der Gerichte sollten uns nicht entmutigen, sondern uns daran erinnern, dass echte Unabhängigkeit vor allem durch unser tägliches Handeln im Interesse der Kunden bewiesen wird – und genau dafür stehen wir als Versicherungsmakler ein“, heißt es.
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