23.9.2025 – Für Krankenzusatzpolicen, die Unternehmen für ihre Beschäftigten abschließen, gibt es noch keine rechtliche Grundlage. Daher müssen die Unternehmen die Rahmenbedingungen hierzu selbst festlegen. Auf welche Fallstricke es bei der Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung zu achten gilt, erläutert Uwe Jüttner vom Versicherungsmakler Aon gegenüber der Redaktion des VersicherungsJournal-Extrablatts.
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) gilt in größeren Unternehmen als Instrument zur Gesunderhaltung von Beschäftigten. Der Aufwand hierfür ist aber auch für kleinere Firmen gut zu stemmen. Das gilt sowohl für die Einführung und Verwaltung des Benefits als auch für den finanziellen Aufwand.
Wichtig ist es aber, vorab zu klären, welchen Bedarf das Unternehmen hat. Das kann eine Reduktion von krankheitsbedingten Fehlzeiten sein oder eine höhere Mitarbeiterbindung und -gewinnung.
Sinnvoll kann es zudem sein, die Bedürfnisse der Belegschaft per Befragung zu ermitteln. Danach wird zwischen dem Arbeitgeber und der Assekuranz ein Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Darin wird festgehalten, wer – alle Mitarbeiter oder nur eine bestimmte, objektive Gruppe – welche Leistungen erhält.
Mit Beginn der bKV werden die Mitarbeiter dann von den Unternehmen angemeldet, intern wird eine Lohnart angelegt. Die Beitragszahlung erfolgt monatlich und in der Regel im Lastschriftverfahren.
Vielfach wird eine komplette digitale Abwicklung der bKV vom Arbeitgeber über den Vermittler bis zum Arbeitnehmer angeboten. Zudem können Arbeitgeber teilweise die bKV-Tarife unter eigenem Namen anbieten.
Die laufende Abwicklung sieht nur noch die An- und Abmeldung neuer oder ausscheidender Mitarbeiter vor. Rechnungen über Gesundheitsleistungen können die Mitarbeiter meist komfortabel über eine App einreichen.
Der Münchener Verein bietet beispielsweise nach eigenen Angaben nicht nur eine volldigitale Angebots-, Antrags- und Vertragsverwaltungsstrecke, sondern auch umfassende Unterstützung bei der Einrichtung einer rechtssicheren Betriebsordnung zu bKV.
Dieses Regelwerk ist sehr wichtig. Tatsächlich gibt es für die bKV im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) noch keine rechtliche Grundlage. Demzufolge müssen die Unternehmen die Rahmenbedingungen selbst regeln.
Wie das konkret zu bewerkstelligen ist, erläutert Uwe Jüttner, Experte für Gesundheitsschutz bei der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH: „Da Änderungen von Leistungszusagen oder die Kündigung einer bKV grundsätzlich nur auf die gleiche Art und Weise zulässig sind, wie sie ursprünglich zugesagt wurde, bietet sich hier eine Versorgungsordnung an.“ Jüttner weiter: „Oder – falls ein Betriebsrat vorhanden ist – eine Betriebsvereinbarung.“
Inhaltlich müssen der anspruchsberechtigte Personenkreis, die Leistungsinhalte sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge geregelt werden. Zudem gilt es, eine klare Vereinbarung zu treffen, wie die Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern widerrufen werden kann.
Dieser Artikel ist ein Auszug eines Artikels aus dem aktuellen VersicherungsJournal Extrablatt 3|2025 mit dem Titel „Betriebliche Krankenversicherung – Wie Vermittler vom bKV-Boom profitieren“.
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