15.7.2025 – Setzungen durch Austrocknung fallen nicht unter den versicherten Begriff der Erdsenkung. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm klargestellt. In dem Verfahren hatte ein Versicherungsnehmer Schäden an einem Mehrfamilienhaus geltend gemacht, die ein Sachverständiger auf Sommerfrost zurückgeführt hatte.
Der Besitzer eines Mehrfamilienhauses stellte Rissbildungen an dem Objekt fest und meldete den Schaden seiner Versicherung. Ein Sachverständigengutachten gelangte zu dem Ergebnis, die Schäden seien durch Sommerfrost eingetreten, bei dem durch anhaltende Trockenheit im Boden kleine Hohlräume entstanden seien, wegen derer das Fundament abgesackt sei.
Daraufhin verlangte der Hausbesitzer Deckungsschutz von seinem Wohngebäudeversicherer, der jedoch ablehnte. Der Versicherte glaubte sich aber im Recht, denn er hatte eine Allgefahrendeckung abgeschlossen. Der Versicherungsschein enthalte keine Ausschlüsse, gab er an. Auf Einschränkungen aus einer Rahmenvereinbarung könne man sich nicht berufen.
Der Fall landete vor dem Landgericht Münster (115 O 249/23), das jedoch die Klage des Immobilienbesitzers abwies. Durch das Absacken des Fundaments habe sich keine versicherte Gefahr gemäß den Versicherungsbedingungen realisiert, urteilten die Richter.
Im Hinblick auf die Allgefahrendeckung griffen aus ihrer Sicht die vereinbarten Ausschlüsse, insbesondere diejenigen aus der Rahmenvereinbarung. Diese Entscheidung wollte der Versicherungsnehmer jedoch nicht akzeptieren und ging in Berufung.
Doch das Oberlandesgericht Hamm (20 U 122/24) wies diese zurück. „Nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung ist das Schadensereignis nicht versichert“, heißt es im Beschluss. Eine bedingungsgemäße Erdsenkung liege nicht vor.
Erdsenkung sei nach einer Klausel in der vorliegenden Rahmenvereinbarung definiert als eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Diese Voraussetzungen seien bei einem Schwinden des Bodens durch das von den Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren als Schadensursache ermittelte Phänomen des Sommerfrosts nicht erfüllt.
Der Boden bleibt – bildlich gesprochen – beim sogenannten Sommerfrost dort, wo er schon immer war.
Oberlandesgericht Hamm
„Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass bei großer Trockenheit der Boden, in dem das Objekt des Klägers gegründet ist, nachgegeben hat. Hierzu kam es, weil durch das Austrocknen des Bodens die zuvor mit Wasser gefüllten Poren durch das Gewicht des Hauses zusammengedrückt werden konnten“, wird berichtet.
In einem solchen Fall liege aber ein Absenken des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen nicht vor. „Auch wenn nach den Ausführungen der Sachverständigen [...] die vor der Austrocknung mit Wasser gefüllten Räume einige Zentimeter groß sein können und deshalb vom Wortsinn her durch die Austrocknung durchaus eine Vielzahl von kleinen natürlichen Hohlräumen entstanden sein mag, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen der Klausel“, heißt es.
Für eine bedingungsgemäße Erdsenkung müsse sich der Erdboden absenken, und zwar über natürlichen Hohlräumen. Beim sogenannten Sommerfrost senke sich indes nicht der Erdboden über einem darunter befindlichen Hohlraum. „Darunter“ müsse sich der Hohlraum vor der Absenkung befinden, weil sich ansonsten der Erdboden nicht „über“ einem Hohlraum absenken könne.
„Der Boden bleibt – bildlich gesprochen – beim sogenannten ‚Sommerfrost‘ dort, wo er schon immer war. Er ist durch die andere Zusammensetzung nur schrumpfungsfähig und daher weniger tragfähig geworden“, so die Richter.
Die Redaktion des VersicherungsJournals hat vor drei Jahren eine Umfrage unter den Wohngebäudeversicherern mit dem größten Geschäftsanteil im unabhängigen Vermittlermarkt zum Deckungsschutz bei Sommerfrost durchgeführt (VersicherungsJournal 6.9.2022).
Die Befragung ergab, dass nur die Allianz Versicherungs-AG in ihrem „Premium“-Tarif oder über einen Zusatzbaustein Versicherungsschutz gegen Gebäudeschäden durch Schrumpfprozesse im Erdboden anbietet.
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