10.11.2025
Ein Mann erlitt während einer Urlaubsreise in Zypern eine Fraktur am rechten Sprunggelenk. Für die Behandlung in einem Krankenhaus in Nordzypern zahlte er dort umgerechnet 4.000 Euro. Die Kosten nebst 68 Euro Bankgebühren reichte er zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein. Doch die lehnte ab.
Auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschied am 29. Juli 2025 (L 10 KR 143/22) gegen den Versicherten. Der nordzypriotische Landesteil Zyperns sei kein „anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union“ im Sinne von § 13 SGB V, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübe und der Besitzstand der Europäischen Union in Nordzypern ausgesetzt sei.
„Aus demselben Grund besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, schreibt das Gericht.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.














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