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Vergleich mit dem Unfallgegner kostet den Schutz der Krankenversicherung

15.9.2025

Ein Mann brach sich bei einem Verkehrsunfall einen Oberschenkelhals. Nach einer Hüftkopfnekrose erhielt er ein künstliches Hüftgelenk. An den Kosten wollte der Verletzte seinen Krankenzusatzversicherer mit gut 5.000 Euro beteiligen. Als der ablehnte, klagte der Versicherungsnehmer. Doch ohne Erfolg.

Der Mann hatte nämlich mit dem Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin einen Vergleich abgeschlossen, mit dem gegen Zahlung von einmalig 20.000 Euro „alle Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadenereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind.“

Dadurch wurde dem Krankenversicherer die Möglichkeit genommen, die Unfallgegnerin in Regress zu nehmen. Im Vorwege hatte der Versicherer noch gewarnt, einen Vergleich in dieser Form abzuschließen, und eine Formulierung empfohlen, die einer Leistung aus der Krankenzusatzpolice nicht entgegensteht.

Das Landgericht Köln wies deshalb die Klage des Mannes mit Urteil vom 29. Januar 2025 (23 O 7/23) ab. Jens Reichow, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, rät in einem Blogbeitrag zu dem Urteil, sich vor einem Abfindungsvergleich genauestens über die Konsequenzen zu informieren.

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