22.1.2026 – Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage eines Mannes ab, der behauptet hatte, sich beim Heben eines Anhängers schwer verletzt zu haben. Seine Schilderung des Unfallhergangs vor Gericht war widersprüchlich, so dass er nicht beweisen konnte, dass überhaupt ein unfallbedingtes Ereignis vorlag.
Ein Mann machte Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung geltend. Er gab an, sich am 8. März 2022 bei einem Unfall verletzt zu haben.
Seinen Angaben zufolge versuchte er an diesem Tag, einen abgerutschten Pkw-Anhänger, der mit einem Rad vom Weg abgekommen war, mit einem langen Vierkantholz wieder auf Kurs zu bringen. Dabei sei das System kollabiert, und der plötzliche Druck auf seinen Körper habe einen starken Schmerz ausgelöst.
Durch das Kollabieren sei zudem eine erhebliche Kraftanstrengung erforderlich geworden. Infolge dieses Ereignisses sei eine Invalidität im Bereich des Brustbeins eingetreten.
Darüber hinaus gab der Mann an, dass er unter einer Lungenbeeinträchtigung sowie Wirbelschäden leide. Hinzu kämen muskulär-fasziale Einschränkungen durch verhärtete Muskulatur und Muskelverspannungen. Er bezifferte seine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung mit 100 Prozent.
Der Mann stützte seine Angaben auf das fachorthopädische Attest einer Orthopädin und Unfallchirurgin vom 7. März 2023. Darin wurde bescheinigt, dass er infolge des Unfalls vom März 2022 eine Invalidität erlitten habe. Außerdem habe eine Untersuchung ergeben, dass nach der Fraktur des Brustbeins noch eine Knochenreaktion bestehe, die weiterhin Schmerzen bereite.
Der Unfallversicherer weigerte sich, die geforderte Summe von rund 153.400 Euro auszuzahlen. Nach Anforderung weiterer Unterlagen lehnte er den Antrag mit der Begründung ab, dass die körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien.
Vielmehr habe der Mann bereits vorher unter Vorschädigungen und degenerativen Veränderungen gelitten. Den Beschwerden sei ein Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen von mindestens 50 Prozent zuzuschreiben.
Zudem sei der vertraglich vereinbarte Unfallbegriff nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht erfüllt. Anhand der Schilderungen des Mannes lasse sich kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis feststellen.
Nachdem der Versicherungsnehmer die geforderte Summe eingeklagt hatte, wies das Oberlandesgericht Saarbrücken die Klage mit Urteil vom 10. September 2025 (5 U 46/20) ab. Bereits die Vorinstanz war zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Mann kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zustehe.
Das Gericht stellte klar, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grundsätzlich selbst nachweisen müsse. Er habe sowohl das Unfallereignis als auch die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung zu beweisen. Dabei gelten folgende Grundsätze für einen wirksamen Nachweis, wie das OLG ausführte:
Das Gericht hielt die Schilderungen des Klägers beim mündlichen Vortrag zu dem Unfallhergang jedoch für widersprüchlich und somit unglaubwürdig.
So habe er zunächst angegeben, das Vierkantholz sei ihm „irgendwie“ gegen den Brustbereich gestoßen und habe einen plötzlichen Druck auf den Körper ausgeübt. Später erklärte er jedoch, den Balken bis zuletzt fest in der Hand gehalten und anschließend kontrolliert abgelegt zu haben. Ein unkontrollierter Stoß gegen den Körper lasse sich damit nicht vereinbaren.
Zudem habe der Kläger seine Aussagen angepasst. Während in der Klageschrift noch von einem plötzlich einwirkenden äußeren Ereignis die Rede gewesen sei, habe er in der Anhörung geschildert, dass der Anhänger plötzlich schwerer geworden sei. Dies spreche eher für eine außergewöhnliche Kraftanstrengung als für ein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich auch aus medizinischer Sicht kein Unfall nachweisen. Objektive Befunde, die eindeutig auf eine unfallbedingte Verletzung schließen ließen, fehlten ebenso wie zeitnahe ärztliche Unterlagen mit typischen Unfallfolgen.
Vielmehr kam der gerichtlich bestellte Sachverständige nach Auswertung sämtlicher medizinischer Befunde zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien. Die festgestellten Veränderungen am Brustbein seien Ausdruck eines über Monate verlaufenden degenerativen Prozesses und nicht Folge eines Traumas.
Auch die Annahme einer unfallbedingten Fraktur hielt der Sachverständige für fraglich. Bildgebende Aufnahmen sprächen eher für alters- oder krankheitsbedingte Veränderungen; eine äußere Gewalteinwirkung lasse sich daraus nicht ableiten.
Schließlich verwies das Gericht auf zahlreiche schwere Vorerkrankungen des Mannes – darunter degenerative Wirbelsäulenschäden und neurologische Erkrankungen –, die die Beschwerden plausibel erklärten. Ein Zusammenhang mit dem behaupteten Unfall lasse sich daher nicht herstellen.
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