Seniorin darf falsch berechnete Witwenrente behalten

2.2.2026 – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Rechtsstreit in zweiter Instanz entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung auf einer Forderung in fünfstelliger Höhe sitzenbleibt. Geklagt hatte eine Bezieherin einer Hinterbliebenenleistung, die ihre Altersrente nicht nachgemeldet hatte.

Wenn eine Seniorin in ihrem Antrag auf Altersrente nicht angibt, dass sie von derselben Stelle auch eine Witwenrente bezieht, handelt sie nicht grob fahrlässig. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem Urteil vom 23. Mai 2023 (L 11 R 103/23) bestätigt.

In dem Verfahren ging es um eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2022 (S 23 R 2176/22). Die Berufung der Beklagten gegen dieses nun rechtskräftige Urteil wurde vom LSG zurückgewiesen, welches die Revision nicht zugelassen hat.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Altersrente einer Frau rückwirkend auf ihre Witwenrente angerechnet werden darf. Für die Jahre 1993 bis 2021 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von knapp 20.000 Euro, die laut der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten sei.

Mitteilungspflicht zum Bezug einer Witwenrente

Die betroffene Rentnerin ist gelernte Bürokauffrau und war bis Mitte 1984 als Sekretärin in einer Bank beschäftigt. Nachdem ihr Ehemann gestorben war, beantragte sie im Januar 1992 eine Witwenrente. In der Folge erhielt sie anfangs 964,86 DM pro Monat.

In dem Bescheid hierüber wies der Versicherungsträger auf die Mitteilungspflichten der Empfängerin hin. Demnach besteht „die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, vergleichbares Einkommen oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen“.

Weiter hieß es: „Erwerbseinkommen sind, auch als Kapitalleistung oder Abfindung, folgende Leistungen: [...] Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, [...] Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung [...]“.

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Seniorin beantragt auch eine Altersrente

Im Mai 1993 beantragte die Witwe zudem eine Altersrente für Frauen. Diesen Antrag bewilligte dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Vierteljahr später und überwies ihr zunächst 1.607 DM pro Monat auf dasselbe Konto.

Nach Angaben des Gerichts lässt sich heute nicht mehr feststellen, ob die Frau damals ihre Witwenrente angegeben hat. Denn die Akte wurde ohne den Antrag mikroverfilmt und der Rest zwischenzeitlich vernichtet.

Fest steht aber, dass die für Hinterbliebene zuständige Abteilung der öffentlichen Verwaltung, bei der die Frau unter der Versicherungsnummer ihres verstorbenen Mannes geführt wurde, nichts von der Altersrente wusste. Sie wurde daher 18 Jahre lang nicht auf die Witwenrente angerechnet.

Frau soll insgesamt 19.621,04 Euro erstatten

Das änderte sich erst im September 2021, als das für die Witwenrente zuständige Dezernat über die Altersrente erfuhr. Der Bescheid über die Witwenrente aus dem Jahr 1992 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe ab Oktober 1993 aufgehoben.

Zwei Monate später verschickte der Träger einen Bescheid, demzufolge die Witwenrente ab Oktober 1993 neu berechnet wurde. Konkret angerechnet wurden auf die Höhe der Witwenrente demnach Monatsbeträge zwischen anfangs 43,26 DM und zuletzt 68,74 Euro ab Juli 2021.

In Summe seien demnach 19.621,04 Euro zu erstatten. Die Frau könne sich demnach auch nicht auf Vertrauen berufen, da sie ihre gesetzliche Mitteilungspflicht verletzt habe. Ihr hätte auffallen müssen, dass mit Zahlungsbeginn der Altersrente die Witwenrente neu berechnet werden musste.

Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt?

Dem widersprach die Frau mit dem Hinweis, dass sie im Antrag auf Altersrente die Witwenrente angegeben habe. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten liege ihrer Ansicht nach deshalb nicht vor.

Als der Versicherungsträger den Widerspruch der Rentnerin zurückwies, zog sie vor Gericht. Sie sei davon ausgegangen, dass der Versicherungsträger beide Renten berücksichtigt habe. Denn ihr wurde beispielsweise die Anpassung beider Renten jeweils in ein und demselben Bescheid mitgeteilt.

Der Rentenversicherer hingegen beharrte auf seinen Hinweis in dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992. Von einem eigenen Mitverschulden sei nicht auszugehen, weil man rechtlich nicht zu einem Datenabgleich verpflichtet sei.

Teilaufhebung nach Ablauf der Zehnjahresfrist

Das sahen die Stuttgarter Richter in beiden Instanzen zwar nicht grundsätzlich anders. Doch die Beweislast hinsichtlich einer vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzten Mitteilungspflicht liege bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Das ist entscheidend, denn nur dann kommt laut § 48 SGB X eine Teilaufhebung der Witwenrente nach Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß § 45 SGB X in Betracht. Laut dem LSG-Urteil hat die Klägerin ihre Mitteilungspflichten zwar objektiv verletzt, allerdings nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

„Da somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Witwenrentenbewilligung nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht erfüllt sind, konnte der Aufhebungsbescheid der Beklagten keinen Bestand haben“, stellen die Richter fest.

 
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