Schauspieler erhalten erstmals tariflichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

12.6.2025 – Schauspieler aus den Bereichen Film, Fernsehen und Serie erhalten mit dem neuen Tarifvertrag erstmals einen Anspruch darauf, dass ihnen die Produktionsfirmen eine betriebliche Altersvorsorge anbieten – und sich verpflichtend daran beteiligen. Damit soll der Altersarmut in dieser Berufsgruppe entgegengewirkt werden.

Die Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V. und die Gewerkschaften Ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie der Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS) haben sich auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt, der ab dem 1. Juli 2025 gilt.

Darin wurde erstmals der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) für Filmschaffende in Film- und Serienproduktionen festgeschrieben, wie der Verband und die Gewerkschaften der Presse berichten. Davon profitieren rund 25.000 Schauspieler.

Der Anspruch gelte nicht nur bei Produktionen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder für Netflix, sondern auch bei solchen für Privatsender, andere Streamingdienste und fürs Kino, wie die BFFS weiter mitteilt. Die Altersvorsorge wird ausschließlich über die Pensionskasse Rundfunk VVaG abgewickelt. Andere Versorgungsträger sind ausgeschlossen.

Besondere Situation vieler Schauspieler: angestellt, aber kurzfristig

Mit der Vereinbarung reagiere man auf die spezielle Beschäftigungssituation von Schauspielern, heißt es weiter vonseiten des Bundesverbands Schauspiel. Diese fallen in der Regel nicht unter den Schutz der Künstlersozialkasse, da sie nicht selbstständig arbeiten. Stattdessen werden sie für ihre Rollenengagements angestellt – allerdings zumeist sehr kurz befristet.

Das führe zu Beitragslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung. „Diese Beitragslücken sind der Grund, dass unsere gesetzliche Rente so mies ausfällt. Für diejenigen von uns, die drehen, bildet daher die Pensionskasse Rundfunk das eigentliche Standbein im Alter“, erklärt Heinrich Schafmeister, Bevollmächtigter des BFFS-Vorstands.

„Durch den Start des Tarifvertrags wird ab 1. Juli diese betriebliche Vorsorge bei allen Dreharbeiten obligatorisch, verbindlich und wir im Alter erheblich besser abgesichert sein“, so Schafmeister weiter.

Dabei zählen Schauspieler in der Regel nicht zu den Gutverdienern. Aktuelle Statistiken fehlen – laut einer Erhebung der Arbeitsgruppe BEMA an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aus dem Jahr 2010 hat mehr als jeder sechste Schauspieler ein Bruttoeinkommen von weniger als 25.000 Euro im Jahr.

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Verpflichtender Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Der aktuelle Tarifvertrag (PDF, 347 KB) ist auf der Webseite der Produktionsallianz verfügbar. Darin sind auch die Bedingungen definiert, die zur Teilnahme an der Entgeltumwandlung berechtigen. Festgeschrieben ist ein verpflichtender Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von vier Prozent des Monatsbruttos. Die Detailregeln sind:

  • Produktionsunternehmen sind verpflichtet, Filmschaffenden bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit ein Angebot zur Entgeltumwandlung zu machen. Ausgenommen sind Filmschaffende, die bei Vertragsabschluss bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.
  • Filmschaffende müssen Mitglied in der Pensionskasse Rundfunk sein (oder bleiben), damit sie die Altersversorgung erhalten können.
  • Das Produktionsunternehmen zahlt Beiträge an die Pensionskasse Rundfunk für die Filmschaffenden. Diese Beiträge setzen sich zusammen aus einem Arbeitgeberanteil (dem sogenannten „Anstaltsbeitrag“) und dem Eigenbeitrag des Filmschaffenden, der durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
  • Der Arbeitgeber zahlt vier Prozent des maßgeblichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts in die Pensionskasse ein.
  • Die Teilnahme an der Entgeltumwandlung muss vertraglich vereinbart werden. Dafür wird eine vorgegebene Musterregelung verwendet und dem Anstellungsvertrag beigefügt.
  • Es gilt ein Pflichtbeitrag auch für Schauspieler: Filmschaffende sollen für die Entgeltumwandlung vier Prozent ihres beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verwenden. Dieser Betrag wird vom Gehalt einbehalten und direkt an die Pensionskasse gezahlt.
  • Wer mehr als vier Prozent seines Entgelts umwandeln will, kann dies freiwillig beantragen. Auch hier gilt eine Obergrenze von weiteren vier Prozent des Arbeitsentgelts.
  • Gibt es mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Produktionsunternehmen gleichzeitig, wird für jedes ein eigener Beitrag berechnet und gezahlt.
  • Grundsätzlich zählt das gesamte Monatsentgelt zur Berechnungsgrundlage. Auch bei nur tageweiser Beschäftigung (zum Beispiel Drehtagsvergütung) gilt die monatliche Obergrenze als Maßstab – nicht etwa eine anteilige Tagesgrenze.
  • Die Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag kann nicht mit Riester-Förderung (§§ 10a, 82 Abs. 2 EStG) kombiniert werden.

Die Tarifparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu erwirken, um dessen Geltung auch auf nicht tarifgebundene Filmproduktionsunternehmen auszuweiten. Aktuell vertritt die Produktionsallianz 375 Mitgliedsunternehmen.

 
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